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05. November 2015
 

BGH über den vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen ein Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen darf, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen.

 

Die Ausgangslage:

 

Der verklagte eBay-Verkäufer stufte einen Bieter als "unseriös" ein und wollte deshalb von seinem Angebot zurücktreten. Der Käufer, der wegen des nicht-erfüllten Vertrages Schadensersatz verlangte, hatte in den letzten sechs Monaten gemeinsam mit seinem Bruder 370 abgegebene Angebote auf eBay zurückgenommen. Es sei daher offensichtlich, so der Beklagte, dass auf die angegebenen Angebote kein Verlass sei.

 

Die Entscheidung des BGH:

 

Der BGH hat zugunsten des Bieters entschieden, dessen Gebot vom Verkäufer gelöscht wurde, weil er den Käufer „unseriös“ fand.

 

Der BGH führte aus, dass die zahlreichen Gebotsrücknahmen zwar als Indiz dafür gelten könnten, dass diese in der Vergangenheit nicht immer berechtigt waren. Im konkreten Fall ließe sich hierdurch allerdings kein Rückschluss darauf ziehen, dass sich der Kläger der Kaufpreiszahlung entziehen wollte.

 

Wer bei eBay Gebote löschen und Auktionen vorzeitig beenden will, braucht hierfür einen triftigen Grund. So kann die Zerstörung des Versteigerungsgegenstandes dazu führen, dass eine Auktion vor ihrem regulären Ablauf beendet werden muss. Abgebrochene Auktionen, zu denen der Verkäufer nicht berechtigt war, können sogar zu einem Schadensersatz führen.

 

Zwar können „gewichtigen Umstände“ zu einem rechtmäßigen Abbruch der Auktion führen. Der bloße Verdacht, es habe sich ein „unseriöser“ Bieter beteiligt, reicht aber noch nicht aus. Der Grund für das Streichen eines Angebots muss außerdem während einer laufenden Auktion nicht nur vorgelegen haben, sondern auch die Ursache für den Abbruch gewesen sein.

 

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2015, Az.: VIII ZR 284/14

 



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