Service

News


30. Mai 2014
 

Protected Shops informiert: Stichtag 13.6. - Ein letzter Check

 

Bekanntermaßen ändert sich am 13.6.2014 die Rechtslage in Deutschland erheblich. Vor allem, was das Widerrufsrecht von Verbrauchern im Fernabsatz betrifft. Daneben kommt es aber auch noch zu anderen, „kleineren Änderungen“ die Online-Händler ebenso zur Anpassung ihres Online-Shops zwingen. Was sich neben den „großen Bereichen“ sonst noch tut und was die Shop-Betreiber alles bis zum Stichtag erledigt haben müssen, erfahren Sie hier.

 

Beschränkung von Telefongebühren

 

Durch die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) werden Shop-Betreiber künftig gezwungen, einen telefonischen Firmenanschluss vorzuhalten und die Nummer – zumindest – innerhalb des Impressums anzugeben. Daneben wird es aber auch Regelungen geben, wie die Nutzung des Anschlusses abgerechnet werden darf. Denn zukünftig sind Gebühren nur noch in beschränkter Höhe zulässig. Das führt dazu, dass die bei einigen Unternehmern beliebten Mehrwertdienste-Nummern nicht mehr verwendet werden dürfen.

 

Derzeit werden solche Nummern genutzt, um eine zusätzliche Einnahmequelle zu generieren und die eigenen Kosten für die Abwicklung von Anrufen (Anschluss, Geräte, Personal) abzudecken, oder um die Kunden gleich ganz von telefonischen Anfragen „wegen Kleinigkeiten“ abzuhalten. In einigen Fällen möchte der Gesetzgeber aber gerade verhindern, dass der Verbraucher von einem Anruf absieht, weil ihm die Kosten zu hoch sind. Bei Anfragen und Erklärungen, die in Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, der zwischen Unternehmer und Verbraucher bereits geschlossen wurde, besteht ein nachvollziehbares Interesse an der Klärung, auch auf telefonischem Wege. Hat der Kunde also Fragen zu den Eigenschaften des gekauften Artikels, will er sich über Versand- und Bezahlmodalitäten informieren oder das Prozedere der Rückabwicklung klären, soll ihn der Anruf nichts zusätzlich kosten. Ebenso bei der telefonischen Abgabe von Vertragserklärungen, zum Beispiel dem Widerruf, dem Rücktritt, der Mängelanzeige oder dem Nacherfüllungsverlangen.

 

In den genannten Fällen darf der Händler nur noch Gebühren in der Höhe verlangen, wie sie für die reine Nutzung des Telekommunikationsmittels anfallen. Darüber hinausgehender Gewinn ist ab dem 13.6.2014 unzulässig. Das heißt aber nicht, dass der Anschluss auch kostenlos zur Verfügung stehen muss. Es dürften daher auch weiterhin folgende Rufnummern nutzbar sein:

  • Ortsgebundene Rufnummern (z.B. 0211 für Düsseldorf oder 0511 für Hannover)
  • Nationale Teilnehmerrufnummern (032 für Deutschland)
  • Rufnummern für mobile Dienste (015x, 016x, 017x)
  • Persönliche Rufnummern (0700)
  • Service-Dienste-Nummern im Sinne des § 3 Nr. 8b Telekommunikationsgesetz (TKG), sofern vom Anbieter des Telekommunikationsdienstes kein Entgelt an den Unternehmer abgeführt wird

Für telefonische Bestellungen und Anfragen von „interessierten Kunden“, die noch keine Waren gekauft haben, können auch nach der Rechtsänderung Mehrwertdienste-Nummern genutzt werden. Allerdings müssten dann zwei verschiedene Leitungen vorgehalten und Verbraucher, die die „falsche Nummer“ gewählt haben auf die entsprechend andere umgeleitet werden. Das dürfte weder bei denen gut ankommen, die auf die kostenintensive Nummer verwiesen werden, noch bei denen, die zwar weniger für den Anruf zahlen müssen, den kostengünstigeren Anschluss aber – möglicherweise - nur eingeschränkt erreichen können.

 

Beschränkung von Zahlungsgebühren

 

Auch die Gebühren, die Online-Händler für die Nutzung bestimmter Zahlungsarten erheben, werden ab dem 13.6.2014 „gedeckelt“. Zudem muss der Unternehmer neben den kostenpflichtigen Bezahlarten auch mindestens eine unentgeltliche vorhalten, um überhaupt Gebühren berechnen zu dürfen. Zu erstatten hat der Kunde dann aber nur die Kosten, die auch beim Unternehmer für die Nutzung der Zahlart angefallen sind. Streng genommen dürfen Shop-Betreiber also keine Gebühren mehr erheben, sondern nur noch ihre eigenen Kosten umlegen.

 

Opt-In statt Opt-Out

 

Vorgaben, wie der Web-Shop zu betreiben ist, gibt es auch für einen weiteren Bereich. Bieten Händler nämlich Dienstleistungen an, die im Zusammenhang mir den von ihnen verkauften Waren stehen (z.B. der Aufbau der angebotenen Möbel, die Installation von Lichtanlagen oder Geräteversicherungen beim Vertrieb von Elektrogeräten), können diese nur noch wirksam vereinbart werden, wenn sie der Kunde bewusst auswählt. Unzulässig sind künftig folglich Voreinstellungen durch den Unternehmer.

Sind die Kreuze für diese Nebenleistungen innerhalb des Bestellprozesses bereits vom Unternehmer gesetzt worden, müsste der Verbraucher sie entfernen, sollte er kein Interesse daran haben. Bei einer Bestellung wird er aber meist auf die Hauptleistung, also die Ware fixiert sein, um die es ihm geht. Voreinstellungen wird er – wenn überhaupt – nur am Rande wahrnehmen. Deshalb wird in den meisten Fällen das Häkchen wohl auch nicht entfernt werden. Der Käufer wird dann erst nach Abschluss des Bestellvorgangs merken, in welchem Umfang er sich vertraglich verpflichtet hat und könnte sich – gerade im Hinblick auf den zu zahlenden Gesamtbetrag - überrumpelt fühlen.

Das soll durch die Rechtsänderung verhindert werden. Voreingestellte Nebenleistungen sind künftig nicht mehr „wirksam vereinbart“ und werden folglich nicht Vertragsbestandteil. Der Kunde muss für sie nicht zahlen, kann aber dennoch die Lieferung der bestellten Artikel – gegen Zahlung des Kaufpreises – vom Händler verlangen.

 

Änderung der Unternehmer-AGB erforderlich

 

40-Euro-Klausel

 

Was mittlerweile bekannt sein dürfte, ist, dass sich am 13.6.2014 das Widerrufsrecht, das Verbrauchern Unternehmern gegenüber im Fernabsatz zusteht, umfassend ändert. Zur Freude der Online-Händler ist davon auch die Tragung der Rücksendekosten im Widerrufsfall betroffen. Diese muss in Zukunft der Verbraucher tragen. Dafür ist nach der Rechtsänderung weder eine vertragliche Vereinbarung erforderlich, noch ist die Pflicht auf bestimmte Waren beschränkt. Der Unternehmer muss seine Kunden lediglich darüber – innerhalb der Widerrufsbelehrung – informieren.

Deshalb ist die viel umstrittene „40-Euro-Klausel“ ab dem Stichtag überflüssig und kann aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestrichen werden. Händler, die diese Klausel verwenden, sollten das auch dringend tun. Andernfalls könnte der Eindruck entstehen, dass die Kunden auch weiterhin nur die Rücksendekosten für Waren bis zu einem Wert von 40 Euro tragen müssen. Shop-Betreiber werden es dann – auch vor Gericht – schwer haben, die Kosten auch für andere Artikel dem Kunden aufzuerlegen.

 

Vorbehalt der Ersatzlieferung

 

Welche Passage ebenfalls unbedingt gestrichen werden muss, ist die Information darüber, dass sich der Händler die Lieferung einer Ersatzware für die Fälle vorbehält, bei denen das eigentlich bestellte Produkt nicht mehr lieferbar ist. Dieses Recht steht Unternehmern nach aktueller Gesetzeslage durchaus zu. Ist der bestellte Artikel nicht mehr verfügbar, ist es dem Händler erlaubt, statt dessen ein Produkt zu liefern, dass ihm in Qualität und Preis entsprich. Hat der Unternehmer seine Käufer diesbezüglich – eben über die AGB-Klausel – informiert, ist der Käufer verpflichtet, diese Ersatzware anzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen.

Dieses Recht entfällt ab dem 13.6.2014. Derartige Ersatzlieferungen werden dann als „unbestellte Leistungen“ eingestuft, die der Verbraucher weder abnehmen noch bezahlen muss. Auch dann nicht, wenn er den Artikel behält. Ist die Klausel allerdings auch nach dem 13.6.2014 noch in den AGB enthalten, erweckt das den Eindruck, als würde das Recht der Ersatzlieferung auch weiterhin bestehen. Diese Fehlvorstellung könnte den Verbraucher veranlassen, ein ersatzweise geliefertes Produkt anzunehmen und zu bezahlen, obwohl er dazu gar nicht verpflichtet ist. Die AGB könnten von Konkurrenten deshalb als wettbewerbswidrig abgemahnt werden.

 

Anpassung von AGB und weiteren Informationen

 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten auch dahingehend überprüft werden, ob sie mit den Informationen und Belehrungen übereinstimmen, die sich sonst noch auf der Shop-Seite befinden. Denn ab dem 13.6.2014 werden sämtliche Pflichtinformationen (Impressum, Lieferzeitangaben, Widerrufsbelehrung, usw.) Bestandteil des letztendlich geschlossenen Vertrages. Weichen sie inhaltlich voneinander ab, kann das als „irreführend“ und somit wettbewerbswidrig eingestuft werden oder dazu führen, dass Unternehmer bestimmte Kosten nicht geltend machen können (vor allem Wertersatz und Rücksendekosten im Widerrufsfall).

 

Vertragsbestätigung

 

Was neu klingt, hat eigentlich nichts mit einer Rechtsänderung zu tun. Die künftig erforderliche „Vertragsbestätigung“ entspricht der bereits nach geltendem Recht vorgeschriebenen „nachvertraglichen Informationspflicht“. Es müssen allerdings die ab dem 13.6.2014 zusätzlich in den Gesetzestext aufgenommenen Pflichtangaben (dazu mehr in Beitrag Nr. 2) in den Text eingefügt werden, damit es auch nach dem 13.6.2014 nicht zu Abmahnungen kommt.

 

Preisauszeichnung

 

Erleichterungen ergeben sich für Händler bei den Pflichtangaben für die Preisauszeichnung ihrer beworbenen oder angebotenen Artikel.

 

Hinweispflicht entfällt

 

Bei der Werbung für Produkte, die der Händler ausschließlich über seinen Online-Shop verkauft (und nicht zusätzlich auch in einem stationären Ladengeschäft), kann künftig der Hinweis entfallen, dass der angegebene Preis auch die Umsatzsteuer und weitere Preisbestandteile enthält. Diese müssen zwar weiterhin einberechnet werden, statt der Angabe „34,99 EUR inkl. MwSt.“ sollte „34,99 EUR“ den rechtlichen Anforderungen aber künftig genügen.

 

Berechnungsgrundlage weiterhin erforderlich?

 

Ebenfalls geändert wurde die Norm, die den Unternehmer verpflichtet, die Versandkosten anzugeben. Diese Kosten kommen zu dem eigentlichen Warenwert hinzu und müssen dem Verbraucher deshalb deutlich vor Augen geführt werden. Er soll wissen, wie teuer der Kauf insgesamt wird. Können Händler – aus welchen Gründen auch immer – den konkreten Betrag, der für den Versand anfällt, vor Vertragsschluss noch nicht nennen, sind sie derzeit verpflichtet, zumindest eine Berechnungsgrundlage in Form einer Tabelle oder einer simplen Rechenformel anzugeben. Die entsprechende Regelung wird ab dem 13.6.2014 allerdings aus dem Gesetzestext gestrichen.

Das hätte zur Folge, dass für die Versandkosten keine Berechnungsgrundlage mehr angegeben werden muss, sondern nur noch ein konkreter Betrag, sofern dieser im Vorfeld errechnet werden kann. Ob eine derartige Rechtsänderung aber vom Gesetzgeber tatsächlich beabsichtigt war, ist zweifelhaft. Wenn Shop-Betreiber auf ihrer Web-Seite also über die Versandkosten mittels Tabelle oder Formel informieren, sollten sie die Angabe zunächst beibehalten. Auch aus Service-Gründen ist das zu empfehlen. Denn wenn der Käufer – nicht einmal schätzweise – ermitteln kann, wie hoch der Gesamtpreis seiner Bestellung sein wird, könnte er vom Kauf absehen.

 

Check-Liste

 

Viele der Neuregelungen erfordern eine Anpassung der Web-Shop-Seite, aber nicht alles muss genau am 13.6.2014 um 0:00 Uhr umgesetzt werden. Viele Änderungen können schon vorher erfolgen. Zwar führt das teilweise zu Rechtseinbußen, diese treten ab dem Stichtag aber unweigerlich in Kraft. Auf eine Umstellung ein oder zwei Wochen früher, kommt es dann wohl nicht mehr an. Zumal dadurch der Arbeitsaufwand am 13.6.2014 reduziert wird.

 

Auch vor dem 13.6.2014 umsetzbar:

 

  • Implementierung eines Online-Widerrufsformulars, sofern gewünscht
  • Implementierung einer „unverzüglichen Bestätigung“ des Widerrufs bei Vorhaltung eines entsprechenden Online-Formulars (z.B. durch automatisch versendete E-Mails)
  • Einbindung des neuen Muster-Widerrufsformulars auf der Shop-Seite (im Anschluss an die Widerrufsbelehrung)
  • Einführung einer unentgeltlichen Zahlungsmethode
  • Begrenzung der Zahlartgebühren
  • Einrichtung eines Telefonanschlusses, sofern noch nicht vorhanden
  • Begrenzung der Telefongebühren bei Anrufen im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag
  • Einbindung eines Abwicklungsprozesses für telefonische Widerrufe (solche sind allerdings erst ab dem 13.6.2014 zulässig)
  • Einfügen der neuen Pflichtinformationen auf der Shop-Seite
    • Telefonnummer (innerhalb des Impressums)
    • Liefertermin und Lieferbedingungen (auf der Angebotsseite)
    • Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrecht (innerhalb der AGB)
    • Bestehen und Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien (bereits vor Vertragsschluss)
    • Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsbedingungen (bereits vor Vertragsschluss)
    • Funktionsweise digitaler Inhalte, soweit diese verkauft werden (beim konkreten Angebot)
  • Einbinden der neuen Pflichtinformationen in die "Vertragsbestätigung"
  • Anpassung des Bestellvorgangs (Vereinbarung von Nebenleistungen nur noch mittels Opt-In- und nicht mehr mittels Opt-Out-Verfahren)
  • Überprüfung der eigene Produktpalette, ob Waren unter einen der neuen Ausnahmetatbestände fallen

 

Erst am 13.6.2014 umzusetzen:

  • Rückgaberecht durch Widerrufsrecht ersetzen
  • Einbindung der neuen Widerrufsbelehrung auf der Shop-Seite
  • Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Fazit

 

In gut zwei Wochen ist es also soweit, das neue Verbraucherrecht tritt in Kraft. Vieles ändert sich, aber nicht alles zum Nachteil der Online-Händler. Es wird viele Erleichterungen geben und teilweise auch finanzielle Entlastungen. Ein großes Problem stellt allerdings die fehlende Übergangsfrist dar, die eine Anpassung an die neuen Regelungen am Stichtag um 0:00 Uhr erforderlich macht. Aber nicht alle Neuerungen sind davon betroffen. Vieles kann bereits jetzt umgesetzt oder zumindest vorbereitet werden.

So können Kunden unseres Partners Protected Shops GmbH bereits seit einer Woche ihre neue Widerrufsbelehrung erstellen lassen und müssen diese am 13.6.2014 nur noch in den Shop einfügen. Mit der richtigen Schnittstelle geht das sogar automatisch. Wer sich auch künftig das Leben leicht machen will, kann sich auch dauerhaft die im Online-Versandhandel erforderlichen Rechtstexte (Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, Impressum und vieles mehr) von Protected Shops erstellen und immer auf dem aktuellsten Stand halten lassen. Mehr dazu erfahren Sie unter www.protectedshops.de

 

Möchten Sie weitere Informationen?

 

Logo Protected Shops

 

Laden Sie sich jetzt das kostenlose Whitepaper "Neue Spielregeln im Online-Vertrieb: Das ändert sich für Online-Händler in 2014" herunter: www.protectedshops.de/neues-verbraucherrecht

 

Konkrete Informationen über die Änderungen im Widerrufsrecht samt Formulierungshilfen für die eigene Widerrufsbelehrung erhalten Sie im kostenlosen Whitepaper "Zen - oder die Kunst, nach dem 13.6.2014 noch rechtssicher zum Widerruf zu belehren" auf www.protectedshops.de/neues-widerrufsrecht

 



Die mediaFinanz GmbH verwendet nur essentielle Cookies (Serverdaten). Zur Kenntnisnahme klicken Sie hier Weiterführende Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.