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16. Mai 2014
 

Protected Shops informiert: Muster-Widerrufsbelehrung - Die Nutzung ist kaum sinnvoll

In gut einem Monat ist es soweit, die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) wird in deutsches Recht umgesetzt. Am 13.6.2014 treten die neuen Regelungen in Kraft und stellen vor allem das Widerrufsrecht gehörig auf den Kopf. Was sich alles ändert hat Protected Shops bereits im vorangegangenen Beitrag aufgezeigt. Folge der Rechtsänderung ist, dass Shop-Betreiber ihre Widerrufsbelehrung umformulieren oder gleich vollständig neu fassen müssen. Zur Vereinfachung hat der Gesetzgeber zwar ein Muster vorformuliert, genutzt werden kann das aber nur in wenige Ausnahmefällen. Der Abmahnzirkus wird daher wohl von vorne losgehen.

 

Das Prinzip

 

Bereits nach der geltenden Rechtslage ist ein Unternehmer verpflichtet, Verbraucher, die im Fernabsatz (beispielsweise über das Internet) mit ihm Verträge schließen, über das gesetzlich gewährte Widerrufsrecht zu belehren. Das wird sich auch nach der Umsetzung der VRRL am 13.6.2014 nicht ändern. Da es zahlreiche Vorgaben für die inhaltliche und formale Gestaltung dieser Widerrufsbelehrung gibt, hat der Gesetzgeber ein Muster vorformuliert. Dieses kann von Unternehmern genutzt werden, die keinen eigenen Text erstellen, ihr Geschäft aber dennoch „abmahnfrei“ betreiben wollen. Denn die Vorlage ist mit einer gesetzlichen Vermutung ausgestattet, die es Richtern verbietet, sie inhaltlich zu überprüfen. Wird der Mustertext also korrekt ausgefüllt und ansonsten unverändert übernommen, gilt er als rechtskonform und macht Abmahnungen sinnlos.

 

Die Konformitätsvermutung wird es auch im neuen Recht geben. Der große Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Mustertext ist der, dass der Neue nur in wenigen Ausnahmefällen überhaupt genutzt werden kann. War die Handhabung des alten Textes noch relativ simpel und durch eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen abgesichert, weist die neue Vorlage enorme Schwierigkeiten auf. Da es noch keine Urteile gibt, kann nicht sicher vorhergesagt werden, welche Art der Nutzung noch zulässig und welche schon rechtswidrig und deshalb abmahngefährdet ist.

 

Der Gesetzgeber wollte durch Verschlankung der Vorlage ihre Handhabung eigentlich vereinfachen. Deshalb hat er den „Grundtext“ relativ kurz gehalten und dafür eine Vielzahl von Textbausteinen vorformuliert, die an den entsprechenden Stellen eingefügt werden müssen. Wo welcher Textbaustein platziert werden muss, wird von Gestaltungshinweisen bestimmt.

 

Ein Beispiel:

 

Der Unternehmer hat die Wahl, ob er die Ware nach Vertragswiderruf bei seinem Kunden abholt, oder den Verbraucher mit der Rücksendung belastet. Entscheidet er sich für Letzteres, wird ihm künftig ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt, das es ihm erlaubt, die Rückzahlung des Kaufpreises solange zu verweigern, bis entweder die Ware oder einen Absendebeleg vom Käufer bei ihm angekommen ist. Über dieses Zurückbehaltungsrecht muss er seine Kunde informieren. Das Muster sieht dafür eine bestimmte Formulierung vor, die an einer vorgegebene Stelle in den Grundtext einzufügen ist:

 

Im Falle von Kaufverträgen, in denen Sie nicht angeboten haben, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, fügen Sie Folgendes ein: "Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

 

Auf diese Art und Weise wird der Grundtext nach und nach gefüllt und am Ende eine Widerrufsbelehrung durch den Unternehmer erstellt, die auf seinen individuellen Geschäftsbetrieb zugeschnitten ist.

Was leicht klingt ist in der Umsetzung mit großen Schwierigkeiten und Rechtsbeschränkungen verbunden. Denn zum einen ist die gesetzliche Vorlage an einigen Stellen ungenau formuliert und zum anderen erlauben die Gestaltungshinweise nur den Einsatz eines einzigen Textbausteins. Treffen aber mehrere der genannten Alternativen zu, müssten eigentlich mehrere Bausteine eingefügt werden. Das ist innerhalb desselben Textes aber verboten. Es müssten folglich verschiedene Belehrungsversionen erstellt werden, die jeweils eine Alternative abdecken. Zwar würde das im besten Fall lediglich zur Folge haben, dass der Unternehmer bei jeder Bestellung die zutreffende Textvariante auswählen und dem Verbraucher übermitteln müsste. Im schlechtesten Fall treffen aber auch bei ein und derselben Bestellung mehrere Alternativen zu, so das konsequenter Weise auch mehr als eine Widerrufsbelehrung an der Kunden übermittelt werden muss. Eine solche Vorgehensweise dürfte aber unzulässig und damit abmahnfähig sein.

 

Die Probleme

 

Vor allem der Zwang zur ausschließlich alternativen Nutzung der Textbausteine macht die Verwendung des Mustertextes für die meisten Online-Händler schwer bis unmöglich. Denn ihr Geschäftsmodell dürfte in vielen Fällen so ausgestaltet sein, dass mehrere der genannten Alternativen zutreffen. Um in den Genuss der gesetzlichen Vermutung zu kommen, müssten sie dann zwei oder mehr Textvarianten erstellen und je nach Bestellsituation die Richtige auswählen und an den Käufer übermitteln.

 

Vorvertragliche Belehrung über das Widerrufsrecht

 

Damit ist die gesetzliche Belehrungspflicht aber noch nicht erfüllt. Denn die Widerrufsbelehrung muss auch vorvertraglich zur Verfügung gestellt werden. Steht aber noch gar nicht fest, wie der Warenkorb des Verbrauchers samt Liefer- und Zahlungsbedingungen aussieht, müssten sämtliche Textversionen angezeigt werden. Das dürfte einer klaren und verständlichen Belehrung über das Recht zum Widerruf aber nicht entsprechen. Denn der Käufer weiß im Zweifel nicht, welcher Text für ihn gilt.

 

Dynamische Widerrufsbelehrung

 

Alternativ müsste der Belehrungstext im Hintergrund des Bestellvorgangs dynamisch erstellt werden. Dazu könnte ein entsprechendes System in den Shop implementiert, müsste aber vorab mit einer Vielzahl von Informationen „gefüttert“ werden (z.B. welche Waren über den normalen Postweg versendet werden können und welche einen Spediteur erfordern, wer die Kosten der Rücksendung trägt, welche Waren in einem einzigen Paket verschickt werden können oder mehrere Sendungen erfordern). Durch die Auswahl des Käufers wird dann an Hand dieser hinterlegten Informationen eine zutreffende Widerrufsbelehrung erstellt.

 

Zwischenschritt vor dem "Bestell-Button"

 

Diese muss dem Verbraucher aber zur Verfügung gestellt werden, bevor er den „Bestell-Button“ anklickt. Denn mit der Betätigung gibt er seine Vertragserklärung ab. Eine Belehrung, die danach erfolgt, wär verspätet.

 

Um noch „vorvertraglich“ zu belehren, könnte ein Zwischenschritt in den Bestellvorgang eingefügt werden, der zwar den Vorgang selbst abschließt, aber noch keine rechtsverbindliche Vertragserklärung darstellt. Das könnte über einen weiteren Button (z.B. „Bestellung abschließen“) erreicht werden. Wird dieser angeklickt, hat der Verbraucher bereits sämtliche Angaben gemacht, die zur Texterstellung erforderlich sind. Die Widerrufsbelehrung könnte ihm danach zur Verfügung gestellt und im Anschluss der „Bestell-Button“ angezeigt werden. Ob eine derartige Vorgehensweise von Gerichten anerkannt wird, muss sich erst zeigen. Auf jeden Fall ist sie mit reichlich Programmieraufwand verbunden.

 

Die Stolpersteine

 

Nachteile einer Auswahlmöglichkeit

 

Die Schwierigkeiten treten an den Stellen auf, wo der Händler aus einer Vielzahl von Alternativen diejenige auswählen muss, die entweder auf seinen gesamten Shop-Betrieb oder zumindest auf die konkrete Bestellung passt. Treffen aber mehrere der aufgezählten Varianten zu, ist die Verwendung des Musters entweder nur eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr möglich. Betroffen ist die Information über den Beginn der Widerrufsfrist und die über die Rücksendekosten.

 

Beginn der Widerrufsfrist…

 

…nach Warenart

 

Da der Beginn der Widerrufsfrist von verschiedenen Faktoren abhängt, muss der Händler bei der Angabe aus den verschiedenen Möglichkeiten die Einschlägige auswählen, bevor er den vorformulierten Textbaustein an der vorgegebenen Stelle einfügt. Für die Auswahl ist zunächst entscheidend, was überhaupt verkauft wird, was also Vertragsgegenstand wird. Werden beispielsweise Dienstleistungen oder digitale Inhalte verkauft, beginnt die Frist mit Vertragsschluss. Anders ist das bei beweglichen Sachen (Kaffeemaschinen, CDs, Deko-Artikel). Dort muss die Ware erst beim Käufer eingegangen sein, bevor die Frist zu laufen beginnt.

 

Ein Beispiel:

 

Verkauft der Shop-Betreiber nun beispielsweise Filme, die er entweder auf einer DVD oder über Streaming oder Download übermittelt, träfen beide genannten Alternativen zu. Er müsste verschiedene Textbausteine in das Muster einfügen, was er aber nicht darf. Deshalb muss er zwei verschiedene Belehrungsversionen erstellen. Je nach dem ob die Filme dann „verkörpert“ oder „unverkörpert“ bestellt werden, muss er einen anderer Text zur Verfügung stellen.

 

…nach Versandart

 

Beim Verkauf beweglicher Sachen muss zusätzlich danach differenziert werden, ob die Gesamtbestellung in einem oder mehreren Paketen versendet werden muss. Beim der Zustellung mehrerer Sendungen kann es für den Fristbeginn auf den Eingang des ersten oder des letzten Pakets beim Käufer ankommen.

 

Der Eingang des letzten Pakets ist dann maßgeblich, wenn es sich entweder um „eine Ware“ handelt, die auf Grund ihrer Beschaffenheit in mehreren Sendungen geliefert werden muss, oder wenn bei der Bestellung mehrerer Artikel zwischen diesen ein innerer Zusammenhang besteht. In beiden Fällen soll der Verbraucher die Möglichkeit haben, die Ware in ihrer Gesamtheit zu prüfen, bevor er die Entscheidung für oder gegen den Widerruf trifft.

 

Fehlt es an einem Zusammenhang zwischen den bestellten Produkten, beginnt die Widerrufsfrist für jeden Artikel separat, sobald er beim Kunden eingegangen ist. Es kommt dann nicht darauf an, wie viele Pakete für de Gesamtbestellung erforderlich sind.

Auf die Zustellung der ersten Sendung kommt es hingegen an, wenn immer dieselbe Ware im Rahmen regelmäßiger Lieferung versendet wird. Der Käufer kann dann bereits nach der ersten Zustellung entscheiden, ob er am Vertrag festhalten will oder lieber widerruft.

 

Auf die Zustellung der ersten Sendung kommt es hingegen an, wenn immer dieselbe Ware im Rahmen regelmäßiger Lieferung versendet wird. Der Käufer kann dann bereits nach der ersten Zustellung entscheiden, ob er am Vertrag festhalten will oder lieber widerruft.

 

Auch hier treten die besagten Schwierigkeiten auf, wenn entweder im Web-Shop selbst oder auch innerhalb derselben Bestellung mehrere Alternativen zutreffen und eigentlich mehrere Textbausteine eingefügt werden müssten. Folge wäre wieder die Pflicht zur Erstellung mehrerer Textversionen mit den bereits genannten Konsequenzen.

 

Ein Beispiel:

 

Probleme könnten beispielsweise auftreten, wenn ein Computer samt Software verkauft wird. Tower, Bildschirm, Tastatur und Maus könnten als „eine Ware“ im Sinne des Gesetzes eingestuft werden, die zwangsweise in mehreren Teilsendungen zu versenden ist. Wird die Software daneben auf einer DVD und nicht direkt vorinstalliert übermittelt, könnte es sich dabei um eine weitere zusätzliche Ware handeln, die aber in einem inneren Zusammenhang zum PC steht. Es wären also verschiedene Warenarten („eine Ware“ und „mehrere Waren, die im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt werden“) betroffen, die unterschiedliche Textbausteine innerhalb des Musters erfordern. Da eine Kombination ausgeschlossen ist, müssten mehrere Textvarianten an den Käufer übermittelt werden. Das dürfte aber unzulässig sein, weil er möglicherweise nicht erkennt, welche Version wann gelten soll.

 

Information zu den Rücksendekosten,...

 

…wer muss zahlen

 

Die gleichen Probleme treten bei der Belehrung über die Rücksendekosten auf. Künftig trägt diese grundsätzlich der Verbraucher. Darüber muss er allerdings informiert werden. Händler haben aber auch die Möglichkeit, die Kosten selbst zu übernehmen. Das könnte die Attraktivität ihres Angebots steigern und so noch mehr Kunden anlocken. Je nachdem wofür sich der Unternehmer entscheidet, muss er einen anderen Textbaustein verwenden.

 

Übernimmt er die Kosten selbst, ist die Verwendung des Musters unkompliziert. Es muss immer dieselbe Formulierung verwendet werden:

 

"Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren."

 

Schwieriger wird es, wenn die Zahlungspflicht beim Verbraucher verbleiben soll. Denn dann muss zusätzlich unterschieden werden, ob paketversandfähige Waren oder Speditionsgüter verkauft werden. Will der Händler dann auch noch die Kostenlast für die verschiedenen Warenarten unterschiedlich regeln, können auch hier mehrere Textversionen erforderlich sein, die die bekannten Probleme nach sich ziehen.

 

...was wird zurückgeschickt

 

Ebenfalls unterschiedliche Formulierungen sind erforderlich, wenn entweder paketversandfähige Waren oder Speditionsgüter geliefert werden. Bei Artikeln, die auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, genügt die Belehrung darüber, dass der Kunde „die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware“ trägt. Bei nicht-paketversandfähigen Waren muss daneben auch die Höhe der zu erwartenden Kosten genannt werden. Shop-Betreiber müssen folglich einen konkreten Euro-Betrag nennen. Zur Pflichterfüllung genügt es aber, dass sie beispielsweise den Preis angeben, den das Transportunternehmen, das schon mit der Hinlieferung betraut war, für den Rücktransport verlangen würde. Es muss also weder eine Auswahl für den Verbraucher aufgelistet, noch der günstigste Anbieter ermittelt werden.

 

Ein konkreter Betrag muss nicht genannt werden, wenn die Kosten im Vorfeld „vernünftigerweise“ nicht berechnet werden können. Dann genügt die Angabe eines geschätzten Höchstbetrages. Daraus ergibt sich aber die Folgefrage, wann derartige Ausnahmefälle vorliegen. Genügt es schon, wenn mehr als ein nicht-paketversandfähiger Artikel bestellt wird und für die Rücksendung deshalb verschiedene Szenarien möglich sind? Es könnten nämlich alle oder nur einzelne Waren widerrufen und zurückgeschickt werden. Sämtliche Widerrufsvarianten müsste der Unternehmer dann aber innerhalb des Belehrungstextes darstellen. Bei welcher Anzahl von Speditionsgütern wird die Auflistung so unübersichtlich, dass Gerichte die Angabe eines geschätzten Höchstbetrages ausreichen lassen? Und gibt es daneben noch andere Ausnahmen, bei denen ein konkreter Betrag nicht im Voraus zu berechnen ist?

 

Unabhängig von dieser Frage wären in jedem Fall erneut verschieden Textversionen erforderlich, sobald das Angebot des Händlers beide Warenarten umfasst und die Rücksendekosten nicht – für beide – vom Unternehmer getragen werden.

 

Ein Beispiel

 

Wird beispielsweise ein Bett samt Auflage und Matratze bestellt und ist die Matratze zunächst vakuumiert und deshalb in einem normalen Paket lieferbar, ist nur dann eine einzige Belehrungsversion erforderlich, wenn der Unternehmer die Rücksendekosten für beide Warenarten trägt. In allen anderen Fällen bedarf es mindestens zweier verschiedener Texte.

 

Im genannten Beispiel besteht zusätzlich das Problem, dass die Matratze, wenn sie zu Testzwecken aus der Verpackung entnommen wird, nicht wieder in einem Paket zurückgeschickt werden kann. Da wohl kein Verbraucher eine Vakuumiermaschine in dieser Größe zur Hand haben wird, muss das zunächst paketversandfähige Produkt über einen Spediteur zurückgesendet werden. Dann müsste der Unternehmer schon allein für den Kauf der Matratze mehrere Belehrungstexte übermitteln. Nämlich einen für den Fall, dass der Käufer die Verpackung nicht öffnet (und deshalb ein Versand über den normalen Postweg möglich ist) und einen für den Fall, dass die Matratze ausgepackt wird.

 

Unklarheiten in der Formulierung

 

Neben diesen Schwierigkeiten auf Grund der Auswahlmöglichkeit gibt es aber auch weitere Stellen im Muster, die eine Verwendung für Händler unattraktiv machen dürften. Denn wenn sie in der vorformulierten Form übernommen werden, was für die Konformitätsvermutung zwingend erforderlich ist, führt das zu Rechtsbeschränkungen für den Unternehmer.

 

Widerrufsrecht auch im B2B-Bereich?

 

Die Muster-Widerrufsbelehrung soll verwendet werden, um Verbraucher, die im Fernabsatz Verträge mit Unternehmern schließen (b2c), über das ihnen gesetzlich eingeräumte Recht zum Widerruf zu belehren. Ein Widerrufsrecht kann aber nicht auf Grund eines Gesetzes sondern auch wegen einer vertraglichen Vereinbarung existieren. Eine derartige freiwillige Einräumung ist dann nicht nur auf Verträge mit Verbrauchern beschränkt, sondern kann auch im b2b-Bereich erfolgen. Ein Widerrufsrecht über das gesetzlich Verpflichtende hinaus, werden Shop-Betreiber wohl aber nur in Ausnahmefällen ihren Kunden zugestehen wollen.

 

Wird aber die Muster-Widerrufsbelehrung an einen Unternehmer-Käufer übermittelt, könnte dieser den Eindruck gewinnen, dass ihm ein solches vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wird. Denn die Textvorlage enthält keinen einschränkenden Zusatz, dass sie nur der Belehrung über das gesetzlich eingeräumte Widerrufsrechts für Verbraucher dient. Richter könnten dann entscheiden, dass nicht nur Verbrauchern das Recht zum Widerruf gewährt werden muss, sondern auch Unternehmern. Um das zu vermeiden, könnte eine entsprechende Einleitung in den Mustertext eingefügt werden:

 

"Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB steht ein Widerrufsrecht nach den folgenden Maßgaben zu:"

 

Dadurch wird die gesetzliche Vorlage allerdings inhaltlich geändert, was zum Wegfall der Konformitätsvermutung führt. Alternativ müssten die Kunden gefragt werden, ob sie Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind. Wird dies verneint, dürfte der Belehrungstext nicht zur Verfügung gestellt werden. Ob die Antwort allerdings rechtlich bindend ist, ist zweifelhaft. Denn ein Unternehmer wird nicht deshalb zum Verbraucher, weil er die Frage mit „ja“ beantwortet. Daneben ist weiterer Programmieraufwand innerhalb des Web-Shops erforderlich.

 

Verlängerung der Rückgewährfrist

 

Ebenso ungenau ist das Muster formuliert, wenn es um den Beginn der Rücksendefrist nach Widerruf des Vertrages geht. Der Verbraucher hat künftig 14 Tage Zeit, die Ware an den Unternehmer zurückzusenden. Im Gegensatz zum deutschen hat der europäische Gesetzgeber aber keine Regelung darüber getroffen, wann diese Frist beginnt. Das deutsche Recht bestimmt, dass die Frist läuft, sobald der Verbraucher den Widerruf erklärt hat. Das ist der Fall, wenn er den Anruf beim Unternehmer getätigt, die E-Mail oder das Fax abgesendet oder den Brief in einen öffentlichen Briefkasten geworfen hat.

 

Da die Muster-Widerrufsbelehrung aber vom europäischen Gesetzgeber formuliert wurde und innerhalb der Regelungen der Mitgliedstattet wörtlich zu übernehmen war, geht aus der entsprechenden Formulierung der Zeitpunkt des Fristbeginns nicht klar hervor. Denn dort heißt es:

 

"Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten...zurückzusenden oder zu übergeben."

 

Die Formulierung „an dem Sie uns unterrichten“ kann aber unterschiedlich verstanden werden. Zum einen im Sinne des deutschen Gesetzgebers dahingehend, dass die Abgabe der Erklärung (also der Einwurf in den öffentlichen Briefkasten) maßgeblich ist, aber auch dahingehend, dass es auf den Zugang dieser Erklärung beim Unternehmer ankommt. Denn erst dann ist er unterrichtet. Auch wenn es bei einem Widerruf über E-Mail, Fax oder Telefon zeitlich keinen Unterschied macht, denn der Zugang erfolgt meist zeitgleich mit der Absendung, könnte die unklare Formulierung zumindest bei einer postalischen Erklärung zu einer Fristverlängerung führen.

 

Zu Gunsten der Verbraucher wäre nämlich davon auszugehen, dass es auf den Zeitpunkt des Zugangs ankommt. Das hätte eine Erweiterung um mindestens zwei bis drei Tage zur Folge, die die Post für die Zustellung des Briefes braucht. Um das zu vermeiden, könnte der Mustertext zwar leicht abgeändert werden, würde dann allerdings nicht mehr unter die gesetzliche Konformitätsvermutung fallen.

 

Formulierungsvorschlag:

 

"Sie haben die Ware unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie Ihren Widerruf an uns abgesendet haben…zurückzusenden oder zu übergeben." dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten...zurückzusenden oder zu übergeben."

 

Händler müssten folglich abwägen, was ihnen lieber ist, die Fristverlängerung oder die Möglichkeit der Abmahnung.

 

Fazit

 

Die Nutzung des Musters ist nur in wenigen Ausnahmefällen überhaupt möglich, nämlich vorrangig dann, wenn der Unternehmer sicherstellen kann, dass immer nur ein Päckchen an den Käufer versendet wird, egal was und wie viel er bestellt. Zusätzlich muss er dann aber auch entweder die Kosten der Warenrücksendung für alle Warenarten tragen oder, wenn er das nicht will, darf sein Angebot entweder ausschließlich paketversandfähige oder ausschließlich nicht-paketversandfähige Waren beinhalten. In allen anderen Fällen sind mehrere Belehrungsversionen erforderlich, die nicht mehr genutzt werden können, sobald zwei dieser Texte wegen ein und derselben Bestellung an den Käufer übermittelt werden müssten. Unabhängig davon müsste im Web-Shop ein System implementiert werden, das die „vorvertragliche Widerrufsbelehrung“ dynamisch erstellt und noch vor Betätigung des „Bestell-Buttons“ anzeigt.

 

Selbst wenn man zu den wenigen Ausnahmefällen zählt, bei denen lediglich eine einzige Version der Widerrufsbelehrung erstellt werden muss, ist die Verwendung des Musters nicht sinnvoll. Denn sie kann dazu führen, dass der Verwender auch anderen Unternehmern ein Widerrufsrecht zugestehen muss und dass sich die Frist, die der Käufer für die Rücksendung der Ware hat, um einige Tage verlängert.

 

 

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