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02. Mai 2014
 

Protected Shops informiert: Das neue Widerrufsrecht - Mehr Vorteile als Nachteile für Online-Händler

Am 13.6.3014 ist es soweit, das neue Widerrufsrecht tritt in Deutschland in Kraft. Wie die beiden vorangegangenen Beiträge gezeigt haben, ist die Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) für Online-Händler sowohl mit Vorteilen als auch mit Nachteilen, vor allem aber mit Aufwand verbunden. Denn die Rechtsänderungen müssen in die Shop-Seite eingearbeitet werden um Abmahnung durch Konkurrenten und so zusätzliche Kosten zu vermeiden. Die umfangreichsten Änderungen durch die VRRL erfährt das Widerrufsrecht, das Verbrauchern im Fernabsatz gegenüber Unternehmern zusteht. In diesem Bereich sind die Änderungen aber durchaus unternehmerfreundlich. Zum Schutz der Verbraucher kommt es aber leider auch hier wieder zu Rechtseinschnitten.

 

Zunächst: Die Nachteile

 

Rechtsänderung erfordert inhaltliche Anpassung der Widerrufsbelehrung

Mit den größten Schwierigkeiten dürfte wohl die Anpassung der Widerrufsbelehrung verbunden sein. Durch die Rechtsänderungen muss der derzeit verwendete Text umformuliert oder gleich völlig neu gefasst werden. Der gesetzliche Mustertext ist dafür keine wirkliche Hilfe, sondern eher eine Belastung für die Händler. Denn sofern er überhaupt verwendet werden kann, sind meist mehrere verschiedene Versionen einer Widerrufsbelehrung für den Geschäftsbetrieb erforderlich. Mehr dazu erfahren Sie im Folgebeitrag (Nr.4). Der Vorteil, dass bei Verwendung des Musters, die Widerrufsbelehrung gerichtlich nicht angegriffen werden kann, kommt daher nur in Ausnahmefällen zum Zuge.

 

Neuer Rechtstext: Widerrufsformular

Ebenfalls zusätzlicher Aufwand kommt auf die Unternehmer zu, da sie ihren Kunden einen weiteren Text zur Verfügung stellen müssen, nämlich das sog. „Muster-Widerrufsformular“. Mit Hilfe dieses „Vordrucks“ soll der Verbraucher - auch grenzüberschreitend - seinen Widerruf noch leichter ausüben können. Er braucht das Formular lediglich ausfüllen und an den Verkäufer (am besten gleich zusammen mit der Ware) zurückschicken. Händler müssen diesen Text dann in ihre Shop-Seite integrieren und/oder drucken lassen, wenn sie ihn in die Warensendung mit einlegen wollen. Auf der Web-Seite könnte er im Anschluss an die Widerrufsbelehrung eingefügt werden. Ob der Käufer dieses Formular dann tatsächlich auch für seinen Widerruf nutzt, bleibt aber ihm überlassen.

 

Künftig kann auch telefonisch widerrufen werden

Er könnte stattdessen auch beim Verkäufer anrufen und seinen Widerruf erklären. Denn weil es mit der Umsetzung der VRRL keinen Formzwang mehr für die Widerrufserklärung geben wird (derzeit muss sie in Textform, also als Brief, Fax oder E-Mail erfolgen), ist er auch telefonisch möglich. Damit verbunden ist die Pflicht, künftig überhaupt einen Telefonanschluss bereitzuhalten, sowie die entsprechende Nummer anzugeben (mehr dazu bereits im vorangegangenen Beitrag Nr.2). Da Händler diese Anrufe abwickeln und bearbeiten müssen, muss ein entsprechendes System in den Geschäftsbetrieb eingegliedert werden.

 

Art der Rückzahlung bestimmt der Verbraucher

Hat der Kunde dann seinen Widerruf auf die eine oder andere Weise erklärt, muss vom Unternehmer das gezahlte Geld zurückerstattet werden. Auch dieser Bereich wird für Händler teilweise nachteilig neu geregelt. So muss die Rückzahlung über dasselbe Zahlungsmittel erfolgen, dass auch der Käufer bei der ursprünglichen Zahlung verwendet hat. Der gängigen Praxis, Gutscheine in entsprechender Höhe auszustellen (um den Verbraucher trotz seines Widerrufs zu binden), ist Unternehmern künftig verwehrt. Diese Art der Rückerstattung ist nur noch dann gestattet, wenn auch vom Käufer für die Begleichung des Rechnungsbetrages ein Gutschein eingelöst wurde. Wurde der Betrag hingegen auf dem Konto des Händlers gutgeschrieben, muss es auf das Käuferkonto zurücküberwiesen werden. Wie die Rückzahlung bei vereinbarter Nachnahme erfolgen soll, muss sich erst im Laufe des neuen Rechts zeigen.

 

Rückerstattung auch von Zahlartgebühren?

Ebenfalls im Laufe der Zeit geklärt werden muss, ob neben dem eigentlichen Warenpreis und den Hinsendekosten (die ebenfalls vom Unternehmer zu tragen sind) auch weitere Gebühren zurückgezahlt werden müssen. In Betracht kommen vor allem Gebühren, die dem Kunden für die von ihm genutzte Zahlungsmethode auferlegt werden (beispielsweise für die Zahlung mit Kreditkarte). Wendet man die aktuelle EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 15.4.2010, Rechtssache C - 511/08) auf diesen Fall an, ist davon auszugehen, dass auch diese Kosten zu erstatten sind. Denn der Verbraucher soll - nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs - nur mit den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware belastet werden, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Andernfalls könnte er von der Ausübung dieses Rechts abgehalten werden. Das soll aber in jedem Fall verhindert werden. Das zu Grunde liegende Urteil bezieht sich allerdings auf eine Richtlinie, die durch die VRRL aufgehoben wird. Ob die Argumentation des EuGH also auch zukünftig Anwendung findet, bleibt abzuwarten.

 

Erfreulich: Die Vorteile

 

Interessanter für die Händler dürften aber die Verbesserungen sein, die ihnen ab dem 13.6.2014 zu Gute kommen. Diese bieten Vereinfachungen im Geschäftsbetrieb, finanzielle Vorteile und Sicherheiten aber auch Möglichkeiten, den eigenen Shop von Konkurrenten durch Kundenfreundlichkeit abzugrenzen.

 

Eine Frist, 14 Tage - einheitliche Widerrufsfrist für ganz Europa

Besonders hervorzuheben sind dabei die Widerrufsfristen. Denn diese werden durch VRRL europaweit vereinheitlicht. Zukünftig wird es nur noch die Regelfrist von 14 Tagen und die Maximalfrist von 12 Monaten und 14 Tagen geben. Das hat zur Folge, dass die in Deutschland zurzeit existierende „verlängerte Widerrufsfrist“ von einem Monat sowie das „ewige Widerrufsrecht“ wegfallen. Verlängert sich - nach geltender Rechtslage – die Widerrufsrist von 14 Tagen auf einen Monat, wenn der Unternehmer seine Kunden verspätet über ihr Widerrufsrecht belehrt, beträgt die Frist - nach der Gesetzesänderung - auch in diesen Fällen lediglich 14 Tage. Es bleibt aber auch künftig dabei, dass die Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

 

Nach 12 Monaten und 14 Tagen ist endgültig Schluss mit dem Widerruf

Belehrt der Händler überhaupt nicht, kann der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach geltender Rechtslage ausüben, so lange er will („ewiges Widerrufsrecht“). Auch das ändert sich ab dem 13.6.2014. Und zwar nicht nur für Verträge die ab diesem Tag geschlossen werden, sondern auch für solche, die bereits vorher zustande gekommen sind. Spätestens mit Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen (ab Warenzustellung bzw. Vertragsschluss) kann der Käufer sich durch Widerruf nicht mehr vom Vertrag lösen. Auch dann nicht, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht informiert wurde.

 

Neues Recht für alte Verträge

Eine Einschränkung dieser Maximalfrist gibt es aber bei „Altverträgen“, also solchen, die noch vor dem 13.6.2014 zustande gekommen sind. Sie wurden auf Grundlage von Gesetzen geschlossen, nach denen ein unendliches Widerrufsrecht noch möglich war. Um den Verbraucher durch die Änderung nicht über Gebühr zu benachteiligen, endet die Maximalfrist zwar ebenfalls grundsätzlich mit Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen nach Warenzustellung bzw. Vertragsschluss, allerdings nicht vor dem 27.6.2014, also 12 Monate und 14 Tage nach Inkrafttreten des neuen Widerrufsrechts. Bis auf diese Ausnahme gilt für Altverträge auch nach der Gesetzesänderung „altes Recht“. Das heißt durch Nachholung der korrekten Widerrufsbelehrung kann der Unternehmer die Frist auf einen Monat (nämlich die „verlängerte Widerrufsfrist“) verkürzen.

 

Keine Zeit für Trödeleien bei der Rückabwicklung

Neben den Widerrufsfristen ändern sich auch die Fristen, innerhalb der der Vertrag nach Widerruf rückabzuwickeln ist. Sowohl für den Unternehmer als auch für den Verbraucher reduziert sie sich auf 14 Tage. So haben Händler zwar künftig nur noch halb so lang Zeit, um das Geld an den Verbraucher zurück zu erstatten (nach altem Recht musste das spätestens nach 30 Tagen erfolgen), Trödlern unter den Käufern wird es mit der Rechtsänderung aber ebenfalls schwer gemacht. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber ab dem 13.6.2014 nicht länger die Händler zwingt, in Vorleistung zu gehen, sondern deren Kunden. Denn solange die zurückgesendete Ware oder zumindest ein Nachweis, dass sie einem Transportunternehmen übergeben wurde, nicht beim Verkäufer eingegangen ist, kann dieser die Rückzahlung verweigern. Dieses Zurückbehaltungsrecht bietet Händlern eine vergleichbare finanzielle Sicherheit, wie bei dem derzeitig möglichen Rückgaberecht, was es ab dem 13.6.2014 übrigens nicht mehr geben wird.

 

"Gedeckelte" Hinsendekosten müssen Händler übernehmen

Was Händler besonders freuen dürfte, ist die gesetzliche Festlegung, wer welche Liefergebühren zu zahlen hat, nachdem der Vertrag widerrufen wurde. Auf Grund des bereits erwähnten Urteils des EuGH sind Unternehmer bereits jetzt zur Übernahme der Hinsendekosten verpflichtet. Ab dem 13.6.2014 ist diese Pflicht gesetzlich festgelegt. Zu Gunsten der Händler werden diese Kosten daneben aber auch „gedeckelt“. Versandkosten sind nur noch in der Höhe zurückzuerstatten, wie vom Verkäufer Gebühren für den günstigsten Standardversand erhoben werden. Nutzt der Käufer nicht diesen sondern eine besondere Art der Zustellung (beispielsweise Express-Lieferung oder Zustellung am Wunschtag), muss er die dafür anfallenden zusätzlichen Kosten selbst tragen.

 

Rücksendekosten übernimmt der Verbraucher

Mit der Umsetzung der VRRL ist der Verbraucher daneben verpflichtet, die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen. Was aktuell nur bei Waren bis zu einem Wert von 40 EUR und nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung möglich ist, wird dann zum gesetzlichen Grundfall. Das gilt übrigens auch für Produkte, die „nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können“ („nicht-paketversandfähige Waren“). Gemeint sind Speditionsgüter, deren Transport nicht nur vom Verbraucher bezahlt, sondern auch eigenständig organisiert werden muss. Die einzige Pflicht, die Händler in diesem Zusammenhang trifft, ist die Angabe der Kosten, die durch die Rücksendung solcher nicht-paketversandfähigen Ware auf den Widerrufenden zukommen. Das gilt aber auch nur dann, wenn diese Kosten im Voraus berechnet werden können. Ist das nicht der Fall, genügt die Angabe eines geschätzten Höchstbetrages.

 

Ausschluss und vorzeitiger Wegfall des Widerrufsrechts

Das Recht der Verbraucher, einen Vertrag überhaupt zu widerrufen, wird durch die Gesetzesänderung noch weiter eingeschränkt. Sie können beispielsweise Verträge „über die Lieferung von alkoholischen Getränken, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat“ überhaupt nicht mehr widerrufen. Bei Verträgen über die Lieferung von „digitalen Inhalten“ oder „Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rücksendung geeignet sind“ verliert der Käufer sein Widerrufsrecht noch vor Ablauf der 14-Tage-Frist, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen gegeben sind.

 

"Vin en Primeur" und Co

Vom erstgenannten Ausnahmetatbestand umfasst ist beispielsweise „vin en primeur“. Derartige Verträge haben in gewissem Grad spekulativen Charakter. Hat nun aber der Verbraucher die Möglichkeit, sich über das Widerrufsrecht von ihnen zu lösen, würde das gesamte Risiko dem Unternehmer auferlegt werden. Ein entsprechendes Geschäftsmodell würde dann wohl schnell ein Ende finden. Deshalb wird der Widerruf gesetzlich ausgeschlossen.

 

Digitale Inhalte

„Digitale Inhalte“ sind Daten, die digital her- und bereitgestellt werden. Für den Vorzeitigen Wegfall des Widerrufsrechts ist bei Verträgen über solche „Waren“ erforderlich, dass sie nicht auf einem Datenträger (CD, DVD, usw.) verkauft werden, sondern „unverkörpert“ über Download oder Streaming. Der Verbraucher verliert sein Widerrufsrecht in dem Moment, in dem er mit dem Download beginnt, sofern er über die Folgen belehrt wurde und die Lieferung dennoch innerhalb der Widerrufsfrist verlangt hat.

 

Gesundheits- und Hygieneartikel

Was genau unter „Gesundheits- und Hygieneartikeln zu verstehen ist, kann erst durch entsprechende Gerichtsentscheidungen verbindlich festgelegt werden. Betroffen sein dürften aber Waren, die bereits nach nur einmaligem Gebrauch nicht erneut verkauft werden können (z. B. Hautcremes, Verhütungsmittel, Erotikspielzeug, Windeln). Die Gesundheits- und Hygieneartikel müssen - um das Widerrufsrecht vorzeitig auszuschließen – zusätzlich ein Siegel aufweisen, das vom Verbraucher gebrochen wird. Dieses dient dem Nachweis, dass die Waren unbenutzt sind. Nur dann kann sie nach dem Widerruf erneut - zum vollen Preis - abgesetzt werden.

 

Die doppelte Widerrufsbelehrung

Sowohl für digitale Inhalte als auch für Gesundheits-und Hygieneartikel besteht zunächst ein Widerrufsrecht, das erst bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen vorzeitig entfällt. Händler sind deshalb verpflichtet, über dieses - ganz normal - zu belehren. Daneben müssen sie ihre Kunden aber auch darüber informieren, dass und wann diese Recht vor Ablauf der Widerrufsfrist erlöschen kann. Die Widerrufsbelehrung ist bei diesen Ausnahmeregelungen also umfangreicher.

 

Wegfall der Formbindung der Widerrufserklärung – Online-Widerruf wird möglich

Zunächst ist auch bei einer weiteren Änderung (Programmier-)Aufwand erforderlich. Der Geschäftsbetrieb könnte sich dennoch erleichtern. Denn mit Umsetzung der VRRL in deutsches Recht, ist der Verbraucher nicht länger gezwungen, seinen Widerruf in bestimmter Form (nach geltendem Recht ist Textform erforderlich) zu erklären. Zwar kann er auch weiterhin Briefe, Faxe oder E-Mails übermitteln, der Widerruf wird aber künftig auch telefonisch und vor allem auch online möglich sein. Shop-Betreiber könnten folglich ein entsprechendes Online-Formular auf Ihrer Seite zur Verfügung stellen, mit dessen Hilfe die Kunden ihren Widerruf erklären können. Das erleichtert nicht nur die Zuordnung zum Kundenkonto, sondern auch die Bearbeitung und Verwaltung derartiger Widerrufe. Auch die zusätzliche Pflicht, solche Widerrufe unverzüglich zu bestätigen, ist nicht weiter problematisch. Denn diese Bestätigung könnte über automatisierte E-Mais erfolgen.

 

Widerruf ist künftig „eindeutig“ zu erklären - Rückgaberecht entfällt

Zwar ist der Verbraucher künftig freier, was die Form des Widerrufs angeht, dafür muss er ihn ab dem 13.6.2014 aber „eindeutig“ erklären. Noch kann nicht sicher gesagt werden, welche Formulierungen dieses Kriterium erfüllen. Klar ist aber schon jetzt, dass ein Widerruf nicht mehr durch bloße Warenrücksendung möglich sein wird. Ebenfalls nicht ausreichend wird die Nichtannahme des Paketes sein, wenn der Zusteller es an der Lieferadresse ausliefern will. Solche „schlüssigen Handlungen“ (auch konkludente Erklärungen genannt) genügen keinesfalls mehr den Anforderungen an eine „eindeutige“ Widerrufserklärung. Auf Grund dessen entfällt aber die Möglichkeit, Verbrauchern statt des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht einzuräumen. Die entsprechenden Regelungen werden ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen.

 

Das Fazit

 

Zwar erfordert die Rechtsänderung einiges an Programmieraufwand und auch Umstellungen innerhalb des Betriebsablaufs sind notwendig. Das neue Widerrufsrecht bietet Händlern aber auch Vorteile und die Chance, sich von Konkurrenten abzuheben. Ihnen steht es künftig frei, die Kosten der Warenrücksendung für ihre Kunden zu übernehmen. Daneben können sie aus Servicegesichtspunkten ein Online-Formular für den Widerruf zur Verfügung zu stellen oder auch weiterhin die kommentarlose Warenrücksendung als Widerrufserklärung akzeptieren.

 

 

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