Service

News


11. April 2014
 

Protected Shops informiert: Erweiterung der Pflichtinformationen

Am 13.6.2014 wird die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in deutsches Recht umgesetzt. Viele der Neuregelungen sind durchaus vorteilhaft für Online-Händler, andere hingegen nur mit Arbeit und der Kürzung ihrer Rechte verbunden. Zur zweiten Kategorie gehört die Erweiterung des Katalogs der Pflichtinformationen. Der Gesetzgeber ist bestrebt, dem Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. Dazu hat er einen Katalog im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EG BGB) erlassen, in dem die Informationen aufgelistet sind, die der Unternehmer dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss. Erforderlich sind Angaben zur "Person" des Händlers sowie zu der angebotenen Ware. Dieser Katalog wird im Zuge der Umsetzung der VRRL um weitere Angaben erweitert. Auf der anderen Seite sind bestimmte Informationen zukünftig zwar nicht länger erforderlich. Das ist aber leider nicht zum Vorteil des Online-Händlers, wie sich noch zeigen wird.
Aber zunächst:

 

Folgende Angaben müssen Händler, die im Fernabsatz tätig sind, was auf Online-Shop-Betreiber zutrifft,
am 13.6.2014 neu einfügen:

  • Telefonnummer
  • ggf. Faxnummer und E-Mail-Adresse
  • konkreter Liefertermin
  • Hinweis auf gesetzliche Gewährleistungsrechte
  • Hinweis auf Kundendienst(-leistung) und Garantien
  • Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen
  • Hinweis auf und Bedingungen von Kautionen oder anderen erforderlichen Sicherheitsleistungen
  • ggf. außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren

Da Online-Händler auch im elektronischen Geschäftsverkehr tätig sind, müssen sie daneben zusätzliche Angaben einfügen:

  • Hinweis auf Lieferbeschränkungen
  • akzeptierte Zahlungsarten

Beinhaltet das Warenangebot des Unternehmers "digitale Inhalte", also Daten, die in digitaler Form her- und bereitgestellt werden (Computerprogramme, Apps, usw.) sind außerdem folgende Angaben erforderlich:

  • Funktionsweise und anwendbare technische Schutzmaßnahmen
  • Beschränkungen der Interoperabilität und Kompatibilität

 

 

Bei Fernabsatzverträgen

 

Am 13.6.2014 müssen Online-Händler die oben genannten Informationen also in ihrem Web-Shop einfügen, wenn sie Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzorganisationen vermeiden wollen.


Angabe der Telefonnummer

Besondere Aufmerksamkeit verdient in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Angabe der Telefonnummer. Denn diese Pflicht ist nicht optional formuliert, wie es etwa bei der Pflicht zur Angabe der Faxnummer oder E-Mail-Adresse der Fall ist ("ggf."). Das hat zur Folge, dass sich Unternehmer, die einen Telefonanschluss noch nicht vorhalten, einen solchen bis zum 13.6.2014 einrichten müssen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass ein Mobilanschluss ausreichend, ein Festnetzanschluss also nicht erforderlich ist.

 

Hintergrund dieser Pflicht dürfte die Möglichkeit des Verbrauchers sein, seinen Widerruf zukünftig auch telefonisch zu erklären (dazu mehr im Folge-Beitrag zu den Änderungen im Widerrufsrecht). Das kann er aber nur, wenn der Händler auch telefonisch erreichbar ist. Deshalb muss zum 13.6.2014 sowohl ein Geschäftsanschluss eingerichtet sein sowie die entsprechende Nummer angegeben werden.


Angabe eines konkreten Liefertermins

Auch wenn die Pflicht zur Angabe eines konkreten Liefertermins neu in den Katalog der Pflichtinformationen aufgenommen wird, ändert das nichts an der schon jetzt geltenden Rechtslage. Händler sind schon heute verpflichtet, anzugeben, bis wann der Verbraucher spätestens mit der Lieferung der bestellten Ware rechnen kann. Mangels gegenteiliger Hinweise in den gesetzlichen Begründungen kann davon ausgegangen werden, dass die zurzeit üblichen Formulierungen "Lieferung in 3-5 Werktagen" auch nach der Rechtsänderung ausreichen werden. Die Nennung eines eindeutigen Datums (z.B.: "Lieferung am 13.6.2014") dürfte auch weiterhin nicht erforderlich sein. Endgültige Klarheit können aber erst Gerichte bringen. In der Anfangszeit des "neuen Rechts" wird es also eine gewisse Rechtsunsicherheit geben.

 

Da der Gesetzgeber mit der Neuregelung - vermutlich - keine Rechtsänderung verfolgt hat, bleiben leider auch die "alten" Problemfälle erhalten. Wie sollen Händler einen konkreten Liefertermin angeben wenn dafür Informationen erforderlich sind, die sie schlicht nicht haben? Gerade bei Vorkasse-Vereinbarungen stehen sie vor großen Herausforderungen. Möglich sein wird wohl aber, den Liefertermin von einem bestimmten Ereignis abhängig zu machen. In Betracht kommen aber nur solche Ereignisse, die der Verbraucher kennt oder beeinflussen kann. Denn er muss sich den letztmöglichen Liefertermin selbst ausrechnen können.

 

Am Beispiel der Vorkasse-Zahlung bedeutet das, dass der Liefertermin nicht vom Eingang des Geldes auf dem Konto des Unternehmers abhängig gemacht werden kann. Denn diesen Zeitpunkt kennt der Käufer nicht. Anders ist das bei dem Zeitpunkt, zu dem er die Zahlung gegenüber seiner Bank anweist. Diesen kann er selbst bestimmen und folglich auch berechnen, wann die Ware dann spätestes bei ihm ankommt. Setzt der Unternehmer den Liefertermin in Abhängig zum Überweisungsauftrag ("Lieferung 3-5 Werktage, nach dem der Käufer seine Bank mit der Überweisung des Rechnungsbetrages beauftragt hat" - die vorgenannte Formulierung muss erst gerichtlich überprüft werden, bevor mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie zulässig ist) kann er den Eingang der Zahlung auf seinem Konto abwarten, bevor er die Ware an den Käufer versendet, wenn er in die Lieferfrist die üblichen Banklaufzeiten einberechnet hat.


Hinweis auf gesetzliche Mängelhaftungsrechte

Auch wenn mittlerweile jedem Verbraucher klar sein sollte, dass er gegenüber dem Verkäufer Rechte geltend machen kann, wenn die von ihm bestellte Ware kaputt ist oder nicht funktioniert, werden Händler ab dem Umsetzungstag gezwungen, ihre Kunden auf das ihnen zustehende gesetzliche Mängelhaftungsrecht hinzuweisen. Die Erläuterung dieser Rechte ist aber nicht erforderlich. Der Hinweis "Ihnen stehen die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte zu." sollte deshalb ausreichen, bedarf aber der richterlichen Überprüfung um als abmahnsicher eingestuft werden zu können.

 

Weichen Unternehmer im zulässigen Rahmen von diesen gesetzlichen Bestimmungen ab und haben sie entsprechende Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verankert, muss der Hinweis auf die entsprechenden Klauseln verweisen ("Ihnen stehen Mängelhaftungsrechte zu, die sich nach den §§ XYZ unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten" - auch für diese Formulierung muss erst ein zustimmendes Gerichtsurteil ergehen, bevor sie abmahnsicher verwendet werden kann).


Hinweis auf und Bedingungen von Garantien

Bereits jetzt müssen Händler angeben, dass eine Garantie besteht (sofern das der Fall ist) und welchen Bedingungen diese unterliegt. Mit der Umsetzung der VRRL in deutsches Recht, ändert sich aber der Zeitpunkt, wann dieser Hinweis erfolgen muss.


Zeitpunkt des Hinweises

Ist er nach aktueller Rechtsprechung erst bei einem konkreten Angebot im Sinne des Gesetzes erforderlich, muss er ab dem 13.6.2014 bereits vor Vertragsschluss zur Verfügung stehen. Das hat weitreichende Konsequenzen. Denn bisher war es nur bei eBay-Angeboten erforderlich, den Hinweis bereits bei der Produktbeschreibung einzubinden. Dort gibt der Händler bereits eine rechtsverbindliche "Verkaufserklärung" ab. Auf der eigenen Shop-Seite machen Unternehmer im Rechtssinne hingegen noch kein konkretes Angebot. Sie animieren potenzielle Kunden vielmehr, selbst eine verbindliche Vertragserklärung, durch Bestellung des Produktes, abzugeben. Erst danach gibt der Verkäufer seinerseits eine Vertragserklärung ab. Nach aktueller Rechtslage muss erst dann der Hinweis auf die Garantiebedingungen erfolgen.

 

Für die Zukunft ist diese Unterscheidung unerheblich. Der Hinweis auf und die Bedingungen der Garantie müssen bereits vorvertraglich erfolgen, also noch bevor der Kunde selbst seine Erklärung abgibt. Das bedeutet, dass auch auf der eigenen Shop-Seite - wie bei eBay-Angeboten nach aktueller Rechtslage - der Hinweis und die Bedingungen bereits in der Produktbeschreibung enthalten sein müssen.


Inhalt der Garantiebedingungen

Inhaltlich muss der Hinweis enthalten, dass eine Garantie überhaupt gewährt wird, dass die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte neben dieser zur Anwendung kommen und sie durch die Garantie auch nicht eingeschränkt werden. Anzugeben ist natürlich auch, wann die Garantie überhaupt zur Anwendung kommt (wann also ein Garantiefall vorliegt, z.B. wenn die Waschmaschine statt der versprochenen 5 nur 3 Jahre einwandfrei funktioniert) und was in diesem Fall geschieht (Reparatur, Kaufpreisrückzahlung, Geräteaustausch, usw.). Um die Garantie überhaupt geltend machen zu können, müssen dem Käufer außerdem alle wesentlichen Informationen, vor allem die Dauer und der räumlichen Geltungsbereich der Garantie, sowie Name und Anschrift des Garantiegebers, zur Verfügung gestellt werden.


Übernahme der Garantiebedingungen Dritter

Ist nicht der Verkäufer selbst der Garantiegeber, sondern ein Dritter, etwa der Hersteller der Ware, können zur Erfüllung der Informationspflicht dessen Garantiebedingungen im Online-Shop übernommen werden. Aber Achtung: eine weitere gesetzliche Änderung kann in diesem Zusammenhang zur Haftungsfalle werden. Denn ab dem 13.6.2014 werden die Pflichtinformationen, also auch die Garantiebedingungen, Vertragsinhalt. Händler, die diese ungeprüft übernehmen, können für darin enthaltene Fehler verantwortlich gemacht werden. Bevor der Text des Garantiegebers also eingebunden wird, sollte kontrolliert werden, ob alle erforderlichen Angaben in korrekter Art und Weise enthalten sind. Ist das nicht der Fall, müssen die Garantiebedingungen angepasst werden, um sich nicht der Gefahr einer Abmahnung auszusetzen.

 

Wird von niemandem auf die Ware eine Garantie gewährt, ist auf diese Tatsache nicht gesondert hinzuweisen.

 

 

Informationen beim Handel im elektronischen Geschäftsverkehr

 

Online-Händler sind nicht nur im Fernabsatz, sondern auch im elektronischen Geschäftsverkehr tätig. Deshalb müssen sie ab dem 13.6.2014 ihren Kunden, neben den oben genannten, noch weitere Angaben zur Verfügung stellen.


Lieferbeschränkungen

Der Warenhandel über das Internet macht es erforderlich, dass die bestellten Produkte an den Käufer per Paket oder Spedition versendet werden. Kann oder will ein Unternehmer bestimmte Gebiete aber nicht beliefern (beispielsweise keine Lieferung in das nichteuropäische Ausland), können Kunden, die die Waren genau dort hinhaben wollen, das Angebot nicht annehmen. Um aber Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden, soll der Verbraucher über diese Umstände bereits informiert werden, bevor ein Vertrag geschlossen wurde. Dann muss er sich im Zweifel einen anderen Händler suchen oder individuelle Vereinbarungen treffen.


Akzeptierte Zahlungsmethoden

Denselben Hintergrund dürfte die Informationspflicht zu den vom Unternehmer akzeptierten Zahlungsmethoden haben. Der Käufer kann nicht einfach Bargeld zur Begleichung seiner Zahlungspflicht übergeben. Die Kaufpreisübermittlung muss auf anderem Wege erfolgen. Werden aber keine vom Verbraucher genutzten Zahlungsmethoden durch den Verkäufer angeboten, kann er den Rechnungsbetrag nach Vertragsschluss nicht begleichen. Er muss also bereits vorher wissen, welche Zahlungsarten vom Verkäufer akzeptiert werden.

 

Um Kunden nicht zu verlieren, weil deren bevorzugte Bezahlarten nicht angeboten werden, lohnt es sich für Online-Händler also, mehrere Methoden zu akzeptieren. Bei der Auswahl sollte auf eine gute Mischung zwischen internetspezifischen aber auch klassischen Bezahlmethoden geachtet werden. Zwar nutzen Verbraucher bevorzugt die Zahlung auf Rechnung und über PayPal, das sollte Händler aber nicht davon abhalten, noch weitere Zahlarten (insbesondere auch Lastschrift und Kreditkartenzahlung) anzubieten.

 

 

Pflichtangaben beim Verkauf "digitaler Inhalte"

 

Digitale Inhalte sind Daten, die digital hergestellt und zum bereitgestellt werden. Gemeint sind damit vor allem Computerprogramme und Anwendung (Apps, Bild-, Ton- oder Filmdateien). Werden diese entweder auf Datenträgern (CDs, DVDs, USB-Sticks, usw.) oder auch "unkörperlich" (durch Download oder Streaming) vertrieben, müssen potenzielle Käufer über weitere Wareneigenschaften informiert werden.


Beschränkungen von Interoperabilität und Kompatibilität

Für die Verwendung von Daten ist ein Betriebssystem erforderlich, das in der Lage ist, sie zu lesen und entsprechend zu verwenden (z.B. Abspielen von Musikdateien, usw.). Deshalb muss beim Verkauf digitaler Inhalte angegeben werden, welche Anforderungen das Betriebssystem erfüllen muss, damit sie vom Käufer genutzt werden können. Anzugeben ist deshalb beispielsweise das erforderliche Betriebssystem und dessen notwendige Version. Hat der Verbraucher kein entsprechendes System, braucht er die Waren erst gar nicht kaufen.


Funktionsweise und anwendbare Schutzmaßnahmen

Daneben besteht bei Daten immer auch die Möglichkeit, sie über das vertraglich Vereinbarte hinaus zu nutzen, ohne dass sich der Käufer dieser weiteren Verwendung bewusst wäre. Gerade das soll aber verhindert werden. Händler, die solche Waren vertreiben, werden daher zukünftig gezwungen, entsprechende Funktionsweisen (z.B. die Nachverfolgbarkeit des Verbraucherverhaltens) zu benennen. Daneben müssen sie auch darüber informieren, ob und welchen technischen Schutzmaßnahmen die digitalen Inhalte unterliegen (z.B. digitale Rechteverwaltung oder Regionalcodierungen).

 

 

"Theoretisch" zu streichen

 

Neben den neuen Angaben, die in den Web-Shops einzufügen sind, werden andere aus dem gesetzlichen Katalog gestrichen. Man könnte meinen, dass die Streichung dazu führt, dass auch der Händler die entsprechenden Informationen von seiner Internetseite entfernen kann. Das ist aber nur bedingt der Fall. Der Wegfall von Pflichtangaben ist vielmehr mit der Beschränkung der Unternehmerrechte verbunden. Einen Vorteil bietet die Streichung aus dem Gesetzestext daher nicht.

 

Betroffen sind folgende Pflichtangaben:

  • Name des Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen
  • der Hinweis auf den Vorbehalt einer Ersatzlieferung
  • Rechtsfolgen bei Ausübung des Widerrufsrechts
  • Befristung der Gültigkeit der angegebenen Informationen (insb. hinsichtlich des Preises)


Vertretungsberechtigter

Zwar ist die Angabe des Vertretungsberechtigten einer juristischen Person nach den Vorgaben des EG BGB ab dem 13.6.2104 nicht länger erforderlich. Für Online-Händler ergibt sich diese Pflicht nach dem Stichtag allerdings auch weiterhin aus dem Telemediengesetz (TMG). Denn bei ihnen handelt es sich stets auch um "Diensteanbieter" im Sinne dieses Gesetzes. Deshalb darf auch nach der Umsetzung der VRRL die Angabe des Vertretungsberechtigten von juristischen Personen (beispielsweise der Name des Geschäftsführers einer GmbH) nicht aus dem Impressum gestrichen werden.


Rechtsfolgen des Widerrufs

Ebenfalls aus der gesetzlichen Aufzählung gestrichen wurde die Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Diese muss nach geltender Rechtslage innerhalb der Widerrufsbelehrung erfolgen. Ob sie ab dem 13.6.2014 tatsächlich unterbleiben darf, ist zweifelhaft. Denn der Gesetzgeber selbst hat eine entsprechende Belehrung innerhalb des von ihm zur Verfügung gestellten Belehrungsmusters mit aufgenommen. Es erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass er die Unternehmer zu einer solchen nicht auch weiterhin verpflichten will. Diese Frage können aber erst Gerichtsurteile endgültig beantworten.


Vorbehalt der Ersatzlieferung

Welche Angabe in jedem Fall nicht mehr erforderlich ist, ist der Hinweis auf den Vorbehalt einer Ersatzlieferung, wenn die eigentlich bestellte Ware nicht mehr lieferbar ist Das ist aber nicht mit Vorteilen verbunden. Denn dürfen Händler ihren Kunden nach aktueller Rechtslage in solchen Fällen eine in Qualität und Preis vergleichbare Ware zuschicken, ist das ab dem 13.6.2014 nicht mehr zulässig. Solche Ersatzlieferungen werden dann wie "unbestellte Leistungen" behandelt. Der Verbraucher ist also weder verpflichtet, sie anstelle seiner eigentlichen Bestellung anzunehmen, noch den Kaufpreis dafür zu zahlen, selbst wenn er sie behält.

 

Ist ein Hinweis auf einen solchen Vorbehalt auch nach dem 13.6.2014 (beispielsweise innerhalb der Unternehmer-AGB) auf der Shop-Seite enthalten, könnte beim Verbraucher der Eindruck entstehen, dass er auch weiterhin zur Kaufpreiszahlung verpflichtet ist, wenn er die Ersatzlieferung behält Da das tatsächlich aber gerade nicht mehr der Fall ist, stellt ein entsprechender Hinweis eine wettbewerbswidrige Irreführung dar und kann abgemahnt werden. Es ist deshalb dringend erforderlich, diesen Hinweis am 13.6.2014 zu entfernen!

 

 

Fazit

 

Trotz zahlreicher Vorteile und umfassender Verbesserungen für die Unternehmer durch die Umsetzung der VRRL in deutsches Recht am 13.6.2014 sind die Änderungen im Bereich der Pflichtinformationen ausschließlich mit Arbeit und dem Wegfall von Rechen verbunden. Ob die Neuregelungen auf der anderen Seite für den Verbraucher vorteilhaft sind, ist zweifelhaft. Schon jetzt wird der Online-Shopper mit einer Flut von Informationen überschwemmt, die ab dem 13.6.2014 noch zunimmt. Wahrscheinlicher ist deshalb, dass er sich in diesem Dschungel eher verliert, als sich umfassend zu informieren.

 

Feststeht aber: Die Änderungen müssen am 13.6.2014 vorgenommen werden. Andernfalls drohen Abmahnungen durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzorganisationen.

 

Wer sich als Shop-Betreiber mit dem Thema Recht möglichst nicht beschäftigen möchte, kann auf das Angebot der Protected Shops GmbH zurückgreifen. Protected Shops erstellt für Sie die die im Online-Handel erforderlichen Rechtstexte (z.B. AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum und vieles mehr) und hält diese auf dem aktuellsten Stand. Sollte es wegen dieser Texte zu einer Abmahnung kommen, übernimmt Protected Shops die Kosten. Gerade in der Anfangszeit des "neuen Rechts" ist mit einer Abmahnwelle zu rechnen. Mit Protected Shops sind Sie deshalb stets abmahnfrei, sorgenfrei und sicher.

 

 

Möchten Sie weitere Informationen?

 

Logo Protected Shops

 

Laden Sie sich jetzt das kostenlose Whitepaper "Neue Spielregeln im Online-Vertrieb: Das ändert sich für Online-Händler in 2014" herunter: www.protectedshops.de/neues-verbraucherrecht

 

Konkrete Informationen über die Änderungen im Widerrufsrecht samt Formulierungshilfen für die eigene Widerrufsbelehrung erhalten Sie im kostenlosen Whitepaper "Zen - oder die Kunst, nach dem 13.6.2014 noch rechtssicher zum Widerruf zu belehren" auf www.protectedshops.de/neues-widerrufsrecht

 



Die mediaFinanz GmbH verwendet nur essentielle Cookies (Serverdaten). Zur Kenntnisnahme klicken Sie hier Weiterführende Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.