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01. April 2014
 

Protected Shops informiert: Das neue Verbraucherrecht im E-Commerce

Protected Shops zählt zu den führenden Anbietern von Rechtstexten im eCommerce und unterstützt rund 6.500 Onlinehändler bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Webpräsenzen. In einer fünfteiligen Beitragsreihe informiert das Unternehmen jetzt in Kooperation mit der mediafinanz AG rund um das Thema Neue Verbraucherrechte.

 

Der folgende Beitrag liefert einen informativen Überblick über die Gesetzesänderungen, die ab dem 13.06.2014 auf die Online-Händler zukommen. Im zweiwöchigen Rhythmus veröffentlichen wir an dieser Stelle weitere Beiträge, geschrieben vom Protected Shops Team, in denen die Rechtsänderungen im Detail beleuchtet werden.

 

Beitragspreview

 

Freitag, 11. April: Erweiterung der Informationspflichten
Freitag, 2. Mai: Die Änderungen im Widerrufsrecht im Detail
Freitag 9. Mai: Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung
Freitag, 23. Mai: Startklar für den 13.6.2014 - Ein letzter Check

 

 

Änderungen des Widerrufsrechts

 

Die umfangreichsten Änderungen erfährt das Widerrufsrecht, das Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen, also beispielsweise solchen, die über das Internet geschlossen werden, zusteht. Hier können Unternehmer aber aufatmen. Denn die Änderungen sind vielfach zu Gunsten der Shop-Betreiber und schränken die Rechte der Verbraucher ein. Einzig die Verwendung des gesetzlichen Mustertextes für die Widerrufsbelehrung ist mit enormen Schwierigkeiten verbunden.

 

Fristenregelungen

 

Allen voran erfahren die Fristen des Widerrufsrechts eine umfassende Änderung, denn sie werden europaweit vereinheitlicht um den europaweiten Widerruf und damit den grenzüberschreitenden Warenversandhandel zu stärken und voranzutreiben.

 

Widerrufsfrist

 

Die Frist innerhalb der der Verbraucher den Vertrag widerrufen kann, wird auf 14 Tage festgelegt. Daneben gibt es keine "verlängerte" Frist von einem Monat mehr. Außerdem gibt es zukünftig eine maximale Widerrufsfrist von 12 Monate und 14 Tag ab Warenzustellung. Das sog. "ewige Widerrufsrecht" entfällt also endgültig.

 

Auch für Verträge, die noch vor der Gesetzesänderung geschlossen wurden (sog. "Altverträge"), gilt ab dem 13.6.2014 eine maximale Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen ab Warenzustellung (frühestes Ende ist jedoch der 27.6.2015). Diese kann – nach "altem Recht", das auf diese Verträge auch nach der Umstellung anwendbar bleibt – allerdings auf einen Monat verkürzt werden.

 

Rückgewährfristen

 

Auch die Fristen, innerhalb der der Vertrag nach Widerruf rückabzuwickeln ist, verkürzen sich. Allerdings auf beiden Seiten. Der Verbraucher hat künftig nur noch 14 Tage Zeit, die Ware an den Verkäufer zurückzusenden. Dieser hat auf der anderen Seite aber ebenfalls nur noch 14 Tage – statt der bisherigen 30 Tage - Zeit, den Kaufpreis zurückzuerstatten.

 

Rückabwicklung des Vertrages

 

Neben der Verkürzung der Rückzahlungsfrist verschlechtert sich die Lage für den Unternehmer auch dahingehend, dass er für die Rückerstattung dasselbe Zahlungsmittel verwenden muss, dass auch sein Kunde für die ursprüngliche Zahlung eingesetzt hat (sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde).

 

Äußerst positiv ist aber, dass der Händler die Rückzahlung solange verweigern kann, bis er entweder die Ware selbst oder einen Nachweis vom Käufer erhalten hat, dass er sie zurückgeschickt hat. Der Verbraucher muss künftig also in "Vorleistung" gehen und die Ware zurücksenden bevor der Verkäufer den Kaufpreis zu erstatten hat. Das bietet Händlern finanzielle Sicherheiten.

 

Ausübung des Widerrufsrechts

 

Zahlreiche Änderungen ergeben sich auch bei der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher. Er muss die entsprechende Erklärung in bestimmter Art und Wiese abgeben, was weitreichende Folgen – auch für den Geschäftsbetrieb der Online-Händler – hat.

 

Eindeutige aber formfreie Widerrufserklärung

 

Eine Erleichterung dürfte dabei die Pflicht darstellen, dass der Verbraucher ab dem 13.6.2014 seinen Widerruf "ausdrücklich" erklären muss. Zwar kann noch nicht genau vorhergesagt werden, was unter "ausdrücklich" zu verstehen sein wird. Feststeht aber bereits jetzt, dass sog. "konkludente Handlungen" wie die kommentarlose Rücksendung der Ware oder die Nichtannahme bei Zustellung nicht mehr ausreichend sind. Der Unternehmer wird dadurch nicht mehr in die Zwangslage gebracht, selbst zu ermitteln, welches seiner vielen Rechte der Verbraucher ausüben will (in Betracht käme ja auch das Gewährleistungsrecht, wenn das Produkt kaputt ist).

 

Der Verbraucher kann allerdings diesen "ausdrücklichen" Widerruf ab dem 13.6.2014 formfrei erklären. Er kann ihn also telefonisch, aber auch online ausüben.

 

Muster-Widerrufsformular

 

Um ihm den Widerruf noch weiter zu erleichtern, wird der Händler gezwungen, seinen Kunden ein vorformuliertes Formular zu übermitteln, dass nur noch mit den Kunden- und Vertragsdaten ausgefüllt werden muss. Ein entsprechendes Muster hat der Gesetzgeber ebenfalls in das Gesetz eingebunden.

 

Wegfall des Rückgaberechts

 

Dadurch, dass die bloße Warenrücksendung für die Ausübung des Widerrufs nicht mehr ausreicht, entfällt zukünftig die gesetzliche Möglichkeit, statt des Widerrufsrechts den Kunden ein Rückgaberecht einzuräumen. Vertraglich können Händler natürlich weiterhin einen Widerruf durch bloße Warenrücksendung akzeptieren.

 

Verteilung der Lieferkosten

 

Große Freude dürfte den Unternehmern die gesetzliche Verteilung der Kosten für den Hin- bzw. Rückversand der Ware nach Ausübung des Widerrufsrechts bereiten. Wie bereits nach geltender Rechtslage wird zwar auch ab dem 13.6.2014 der Verkäufer mit den Hinsendekosten belastet. Diese werden ihrer Höhe nach aber auf den vom betreffenden Händler angebotenen günstigsten Standardversand begrenzt. Zusatzgebühren für extraschnelle oder Sonderlieferarten (24h-Lieferung oder Wunschtermin-Zustellung) muss der Käufer selbst tragen. Ebenso wie die Kosten für die Rücksendung der Ware. Das gilt übrigens auch für sog. Speditionsware, also solche, die nicht einfach mittels Paket zurückgesendet werden kann. Diese "nicht-paketversandfähigen waren" müssen zukünftig also nicht mehr beim Verbraucher abgeholt werden.

 

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

 

Ebenfalls positiv aus Händlersicht ist die weitere Beschränkung des Anwendungsbereiches des Verbraucherwiderrufsrechts. Denn für zusätzliche Waren wird ein solches ausgeschlossen ("vin en primeur") oder erlischt frühzeitig noch vor Ablauf der Widerrufsfrist (digitale Inhalte, entsiegelte Hygiene- Und Gesundheitswaren).

 

Muster-Widerrufsbelehrung

 

Wie bereits nach altem Recht stellt der Gesetzgeber auch zukünftig den Unternehmern ein Muster zur Verfügen, mit dessen Hilfe sie ihre Kunden gesetzeskonform über das Widerrufsrecht belehren können. Im Gegensatz zu der aktuellen Version, ist dieses neue Muster allerdings nicht so leicht zu handhaben. Durch die Einschränkungen auf Grund der "Gestaltungshinweise" wird es wohl nur in wenigen Ausnahmefällen überhaupt verwendbar sein. Die meisten Händler werden wahrscheinlich einen eigenen individuellen Text erstellen müssen, der von den Konkurrenten dann allerdings gerichtlich überprüft werden lassen kann.

 

 

Weitere Änderungen durch die neue Verbraucherrecht-Richtlinie

 

Neben dem Widerrufsrecht, werden auch weitere, für den Online-Handel relevante Bereiche an die Vorgaben der VRRL angepasst.

 

Erweiterung der Pflichtinformationen

 

Am nachteiligsten für den Unternehmer sind dabei die Änderungen im Katalog der Pflichtinformationen. Dieser wird vom Gesetzgeber um weitere Angaben erweitert. Diese Erweiterung trifft zum einen allgemein Händler, die im Fernabsatz tätig sind, daneben aber auch spezielle Verträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden (also insbesondere über das Internet) und den Verkauf bestimmter Waren, nämlich digitaler Inhalte. Diese zusätzlichen Angaben müssen die Händler in die entsprechende Inhaltsseite Ihres Web-Shops aufnehmen – ohne Übergangsfrist zum 13.6.2014!

 

Daneben werden zwar auch Pflichtangaben aus dem Katalog gestrichen, das ist allerdings nicht mit Vorteilen für die Shop-Betreiber verbunden.

 

Beschränkung von Gebühren

 

Der Gesetzgeber greift durch die Gesetzesänderung auch aktiv in den Geschäftsbetrieb der Händler ein. Denn er bestimmt, dass Gebühren für die Nutzung der "Service-Hotline" oder bestimmter Zahlungsmethoden nur noch unter bestimmten Voraussetzungen und nur in begrenzter Höhe vom Verbraucher verlangt werden dürfen.

 

Anbieten eines unentgeltlichen Zahlungsmittels

 

Die Einschränkungen, wann Gebühren für Zahlungsmittel erhoben werden dürfen, hat zur Folge, dass die Unternehmer gezwungen werden, mindestens eine "gängige und zumutbare" Zahlungsart unentgeltlich anzubieten. Was unter "gängig" und "zumutbar" zu verstehen ist, muss sich allerdings erst noch zeigen.

 

Opt-In-Verfahren für Nebenleistungen

 

Werden neben der eigentlichen Warenlieferung auch weitere Dienstleistungen wie z.B. Sachversicherungen, Montagen oder der Aufbau bestellter Möbel angeboten, muss eine entsprechende Vereinbarung zukünftig mittels Opt-In-Verfahren getroffen werden. Nicht mehr zulässig ist es, solche Nebenleistungen innerhalb des Bestellvorgangs bereits voranzukreuzen und den Verbraucher zu zwingen, den Haken zu entfernen, wenn er das Angebot nicht annehmen möchte (Opt-Out-Verfahren).

 

 

Protected Shops zieht ein Fazit:

 

Zwar gibt es erheblichen Handlungsbedarf für Online-Shop-Betreiber, durch die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie am 13.6.2014 ergeben sich aber auch zahlreiche Erleichterungen. Die Gesetzesänderung schränkt die Rechte der Verbraucher deutlich ein (Rücksendekosten, Fristverkürzungen) und fördert verstärkt den europäischen Binnenmarkt durch Vereinheitlichung und Vereinfachung. Ein "schwarzer Freitag " wird der 13.6.2014 daher wohl nicht.

 

 

Möchten Sie weitere Informationen?

 

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Laden Sie sich jetzt das kostenlose Whitepaper "Neue Spielregeln im Online-Vertrieb: Das ändert sich für Online-Händler in 2014" herunter: www.protectedshops.de/neues-verbraucherrecht

 

Konkrete Informationen über die Änderungen im Widerrufsrecht samt Formulierungshilfen für die eigene Widerrufsbelehrung erhalten Sie im kostenlosen Whitepaper "Zen - oder die Kunst, nach dem 13.6.2014 noch rechtssicher zum Widerruf zu belehren" auf www.protectedshops.de/neues-widerrufsrecht

 



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