Wird die Verjährungsfrist seitens des Schuldners (Schuldanerkenntnis) oder des Gläubigers (Beantragung der Vollstreckungshandlung) unterbrochen, so beginnt sie von vorne. Durch den Neubeginn verfällt die Zeit, die bis zum Eintritt des Neubeginns der Verjährung verstrichen ist, so dass der Gläubiger wieder mehr Zeit hat, bis die Forderung gegenüber dem Schuldner verjährt.
Die vorstehende Begriffsdefinition dient allein der Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. mediaFinanz übernimmt keinerlei Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.