Grundsätzlich ist das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners das zuständige Mahngericht, bei dem das Mahnverfahren unter Verantwortung eines Rechtspflegers durchgeführt wird. Fast alle Landesregierungen haben allerdings inzwischen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht die Mahnverfahren für die Bezirke mehrerer Amtsgericht zuzuweisen (Zentrales Mahngericht).
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