Hat das Gericht im Rahmen der Zwangsvollstreckung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgestellt, wird damit die Bank des Gläubigers als Drittschuldnerin in Anspruch genommen. Gepfändet wird der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank. Bei einer Kontenpfändung erfolgt eine Meldung an die SCHUFA mit der Folge der Kreditunwürdigkeit des Schuldners. Die Bank darf in diesem Fall die Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner auflösen.
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