Das Zwischenverfahren zwischen dem Ermittlungs- und dem Hauptverfahren vor Gericht wird Eröffnungsverfahren genannt. Geht ein Insolvenzantrag ein, prüft das Gericht zunächst seine Zuständigkeit und die formellen Voraussetzungen. Sind beide Voraussetzungen gegeben, beginnt das Eröffnungsverfahren mit dem Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen und endet mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses.
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