In Zivil- und Strafsachen bildet das jeweils zuständige Amtsgericht in der Regel die Eingangsinstanz der Gerichtsbarkeit. Das Amtsgericht, dem ein Einzelrichter vorsteht, ist in zivilen Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro sowie unabhängig vom Streitwert in Mietsachen sowie in Kindschafts-, Unterhalts- und Familiensachen zuständig. Außerdem ist das Amtsgericht auch für das gerichtliche Mahnverfahren zuständig.
Die vorstehende Begriffsdefinition dient allein der Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. mediaFinanz übernimmt keinerlei Gewähr für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.