Relevante Gesetze

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22. Januar 2013
 

Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ab 01.01.2013 in Kraft getreten

Nach der Überarbeitung der Regelungen zur Sachaufklärung im Zwangsvollstreckungsverfahren ist zum 01.01.2013 eine gläubigerfreundliche Erleichterung eingetreten. Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung werden jetzt an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens gestellt, um die Vollstreckung möglichst effektiv durchführen zu können.

Künftig kann der Gerichtsvollzieher vom Schuldner zuerst eine Vermögensauskunft (früher eidesstattliche Versicherung) verlangen, ohne dass vorher ein erfolgloser Pfändungsversuch vorangegangen sein muss, um anschließend anhand der Informationen darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sinnvoll ist. Vom Schuldner sind -wie vorher- alle ihm gehörenden beweglichen/unbeweglichen Vermögenswerte, Forderungen und andere Vermögenswerte im Verzeichnis anzugeben. Auch Gegenstände, welche gepfändet, versetzt oder sicherungsübereignet sind, müssen aufgeführt werden.

Weigert sich der Schuldner ohne Grund, die Vermögensauskunft zu erteilen, kann wie bisher ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden.

Die Vermögensauskunft wird nunmehr für zwei Jahre bei einem landesweit Zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch gespeichert (im Vergleich: eidesstattliche Versicherung drei Jahre). Über ein Bundesportal sind die eingerichteten Zentralen Vollstreckungsgerichte zusätzlich untereinander verknüpft. Auf die bundesweite Datenbank können alle Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen Zugriff nehmen. Durch die Verkürzung der "Wartezeit" kann die Vollstreckung vom Gläubiger vorzeitig eingeleitet oder fortgesetzt werden.

Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, ist der Gerichtsvollzieher fortan befugt, Fremdauskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kraftfahrzeuge des Schuldners einzuholen, um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners in Erfahrung zu bringen. Auf der Grundlage dieser Informationen kann die Vollstreckung für den Gläubiger künftig erfolgreicher betrieben werden, zum Beispiel durch eine Pfändung von Lohn oder Kontoguthaben des Schuldners oder durch Pfändung eines auf den Schuldner zugelassenen Kraftfahrzeuges.

Zu den neuen Aufgaben des Gerichtsvollziehers gehört auch die Ermittlung des Aufenthaltsorts von verzogenen Schuldnern. Im Rahmen des Vollstreckungsauftrags ist der Gerichtsvollzieher befugt, eine neue Anschrift bei der Meldebehörde zu erfragen. Kann auf diesem Weg keine neue Anschrift ermittelt werden, kann sowohl beim Ausländerzentralregister als auch bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie dem Kraftfahrt-Bundesamt angefragt werden, ob dort eine aktuelle Anschrift des Schuldners gespeichert ist.

 

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