Relevante Gesetze

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22. Januar 2013
 

Gesetz gegen willkürliche Zahlungsverzögerungen geplant

Hintergrund für die geplanten Änderungen ist die Umsetzung der Europäische Richtlinie 2001/7/EU. Diese will den Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr bekämpfen.

Im Zuge dieser Umsetzung sollen Ergänzungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgenommen werden. Unter anderem darf im Rahmen eines Rechtsgeschäfts zwischen Unternehmern eine vertragliche Zahlungsfrist nur dann länger als 60 Tage sein, wenn dies ausdrücklich festgehalten wurde.

Bei Geschäften mit der öffentlichen Hand (Behörden und Kommunen) darf die Zahlungsfrist grundsätzlich höchstens 30 Tage betragen. Die Vereinbarung einer längeren Zahlungsfrist muss von sachlichen Gründen getragen und ausdrücklich vereinbart werden.

Ferner wird der in § 288 Absatz 2 BGB geregelte Zinssatz bei Geschäften zwischen Unternehmern von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben.

 

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