Relevante Gesetze

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01. Januar 2013
 

Die Button-Lösung

Mittelpunkt dieser vom EU-Recht geprägten Änderung ist nun der § 312g BGB.

Hintergrund dieser seit dem 01.08.2012 geltenden Regelung ist der verbesserte Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im Internet.

Zu beachten ist jedoch, dass die Nutzung der Marke nicht den Eindruck erwecken darf, dass das Ersatzteil direkt vom Hersteller des ursprünglichen Produkts stammt oder dass der Onlinehändler im Auftrag des Herstellers agiert. Es darf also keine vermeintliche Verbindung zum Markeninhaber vorgetäuscht werden, wenn keine vorhanden ist.

 

So muss der Bestellvorgang bei kostenpflichtigen Geschäften zwischen Verbraucher, nämlich zu privaten Zwecken, mit einem gewerblich tätigen Unternehmer in besonderer Weise gestaltet sein. Vor allem der Button, dessen Anklicken den Bestellvorgang abschließt, muss erkennbar darauf hinweisen, dass das nunmehr abgegebene Angebot den Bezug einer kostenpflichtigen Leistung nach sich zieht.

 

Die mit der Gesetzesänderung einhergehenden Verpflichtungen liegen allerdings nicht nur in dieser optischen Gestaltung. Es ist hiermit vielmehr auch die Erweiterung der Informationspflichten verbunden.

Von diesen Pflichten zur Information sind vor allem Unternehmer im Bereich des eCommerce betroffen, die unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationsmitteln (insbesondere des Internets) Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten.

Es muss über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung und die Laufzeit des Vertrages ebenso informiert werden, wie über Gesamtpreis oder Berechnungsgrundlage desselben und die anfallenden Zusatzkosten.

Natürlich kann und muss hierbei nicht jede Eigenschaft in aller Einzelheit beschrieben werden. Dies ist aus Gründen der Übersichtlichkeit wohl kaum angebracht. Es sollte jedoch über die hervorstechenden Merkmale der Leistung informiert werden, die für den Kunden bei der Kaufentscheidung beachtlich sein könnten.

 

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