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03. Dezember 2015
 

Abmahngefahr im E-Commerce - Angabe zur Warenverfügbarkeit im Webshop

Dieser Artikel ist ein Gastbeitrag unseres Partners Protected Shops.
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Das Weihnachtsgeschäft ist im vollen Gange. Für die meisten Shop-Betreiber stellt es die umsatzstärkste Zeit des Jahres dar. Nichts ist in dieser Phase schlimmer, als Kundenwünsche nicht erfüllen zu können. Aber nicht nur deshalb sollten Online-Händler ihren Warenbestand im Auge behalten, sondern auch, um Abmahnungen wegen unzutreffender Angaben zur Warenverfügbarkeit zu vermeiden.

 

Dass Angaben zur Lieferbarkeit im Webshop immer aktuell und korrekt sein müssen, musste erst kürzlich ein E-Bike-Händler erfahren. Er hatte sich mit der Aktualisierung einige Tage Zeit gelassen und prompt eine Abmahnung erhalten.

 

Was war passiert?

 

Ein Konkurrent ließ testweise einen Artikel im Webshop des Betroffenen bestellen. Dieser war mit dem Hinweis versehen „Nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2-4 Werktage.“. Nach Absendung der Bestellung erhielt der Testkäufer eine Bestätigung per E-Mail, in der er zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert wurde. Erst nach Begleichung der Rechnung würde das E-Bike versandt werden.

 

„Lieferbarer“ Artikel war ausverkauft

 

Der gewählte Artikel war tatsächlich jedoch gar nicht mehr lieferbar. Das letzte Stück ist wenige Tage zuvor verkauft worden. Auf die Bestellbestätigung folgte deshalb eine weitere E-Mail des Händlers. Darin informierte er darüber, dass das gewünschte E-Bike ausverkauft sei, in wenigen Monaten jedoch die neuen Modelle eintreffen würden. Er fragte darüber hinaus an, wie der Testkäufer nun verfahren wolle, ob er also auf den Kauf ganz verzichtet oder eines der neuen E-Bikes erwerben wolle. Als Antwort erhielt er eine Abmahnung.

 

Lockvogelangebot ist wettbewerbswidrig

 

Der Konkurrent, der den Testkauf initiiert hatte, stufte diese Vorgehensweise als Lockvogelangebot ein, das wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab ihm Recht (Urt. v. 11.08.2015; AZ: 4 U 69/15). In einem Webshop müssen die Angaben zur Lieferbarkeit der angebotenen Waren stets den realen Verhältnissen entsprechen. Schließlich ist dort - im Gegensatz etwa zu gedruckten Katalogen - eine regelmäßige Aktualisierung technisch möglich. Dass der Händler die Eingaben per Hand einpflegt, weil er sich ein teures Warenwirtschaftssystem nicht leisten kann, ändert nichts an der Aktualisierungspflicht.

 

Verbot von Lockvogelangeboten gilt auch online

 

Auch dem Argument, das Verbot von Lockvogelangeboten würde nur im stationären Handel gelten, weil dort die Hemmschwelle überwunden werden muss, ein Ladenlokal zu verlassen, ohne etwas gekauft zu haben, stimmten die Richter nicht zu. Denn im Gegensatz zur Auffassung des beklagten Shop-Betreibers genügt es bei Internetkäufen vielfach nicht, einfach Abstand von der Bestellung zu nehmen. Gerade der zu beurteilende Fall belegt das. Beim Online-Shopping sind Kunden oftmals gehalten, in Vorkasse zu gehen. Um einen möglichst schnellen Versand zu erreichen, erfolgt die Kaufpreiszahlung vielfach gleich im Anschluss an die Bestellung.

 

Kaufpreiserstattung oder Ersatzangebot

 

Wird der Kunde dann erst nach der Zahlung – die über Online-Banking innerhalb weniger Minuten möglich ist - darüber informiert, dass der bestellte Artikel nicht mehr verfügbar ist, müsste er sich mit dem Verkäufer über die Rückzahlung einigen. Viele Verbraucher sehen das als mühevoll an und wären deshalb möglicherweise geneigt, das Ersatzangebot – hier den Kauf eines der neuen Modelle – anzunehmen, was sie anderenfalls nicht in Erwägung gezogen hätten. Genau das soll durch das Verbot von Lockvogelangeboten jedoch verhindert werden.

 

Online-Angebote erfordern größtmögliche Aktualität

 

Händler sind deshalb verpflichtet, ihre Angebote im Webshop stets aktuell und korrekt zu halten. Zwar macht das OLG keine konkreten Vorgaben, wie diese Pflicht umzusetzen ist. In jedem Fall dürfen jedoch Waren dann nicht (mehr) als lieferbar gekennzeichnet sein, wenn sie tatsächlich ausverkauft sind. Ein solches Verhalten ist nur dann nicht als wettbewerbswidrig einzustufen, wenn ein gleichwertiges Ersatzprodukt zur Verfügung steht. Zwar wären die neuen Modelle des beklagten E-Bike-Händlers dafür möglicherweise in Betracht gekommen, diese waren aber ebenfalls (noch) nicht lieferbar.

 

Für den E-Bike-Händler bedeutete dies im Ergebnis eine Verurteilung zur Unterlassung und Zahlung der entstandenen Kosten.

 

Fazit

 

Kann ein Unternehmer die im Webshop beworbenen Artikel nicht mehr liefern, riskiert er nicht nur, Kunden zu verlieren, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Um das zu verhindern, sollten ausverkaufte Produkte entweder vollständig aus dem Shop entfernt oder zumindest als nicht mehr lieferbar gekennzeichnet werden.

 

Ist eine Bestellung weiterhin möglich, können zusätzliche rechtliche Probleme auf den Online-Händler zukommen. Nämlich dann, wenn er das Kaufangebot des Kunden annimmt – etwa durch automatisch versandte E-Mails. Dadurch verpflichtet er sich vertraglich zur Lieferung, kann diese Pflicht tatsächlich jedoch gar nicht erfüllen. Der enttäuschte Kunde könnte seine vertraglichen Ansprüche dann versuchen gerichtlich durchzusetzen oder Schadenersatz fordern.

 

Der Warenbestand sollte daher dringend im Auge behalten und der Webshop regelmäßig aktualisiert werden.

 

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